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Auswertbares Archiv – Steuerliche Datenkonserve mit Mindestauswertungen Teil 1

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 News Artikel Deutsches Steuerrecht - Praxisforum
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Die zentrale Herausforderung für den Steuerpflichtigen beim Datenzugriff der Finanzverwaltung besteht sicherlich darin, steuerlich relevante Daten über einen aus IT-Sicht verhältnismäßig langen Zeitraum von sechs bis zehn Jahren nicht nur in digitaler Form zu speichern, sondern auch maschinell auswertbar zu halten. Folgt man dem Wortlaut des Gesetzes, muss diese Auswertung mit den im aktuellen Datenverarbeitungssystem (Produktivsystem) vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten erfolgen (vgl. Kaminski/Kerssenbrock/Strunk, K & R 2002, 229). Dabei werden jene Auswertungen zur Verwendung kommen, die für die interne Revision oder das Reporting im Unternehmen bereits implementiert sind (vgl. Schaumburg, DStR 2002, 833). 

In der Praxis fällt es schwer, dieser Anforderung gerecht zu werden: Um das Produktivsystem nicht mit einer zu großen Datenmenge zu überlasten, arbeiten viele DV-Systeme mit Lösungen, in welchen Daten-Altbestände in einem vom Produktivsystem abgekoppelten Archivsystem gehalten werden (Groß, DStR 2002, 1123). Archivierte Daten müssten dann in das laufende System zurückgespielt werden, um eine Verarbeitung mit den dortigen Auswertungstools zu ermöglichen. Doch genau hier entstehen massive technische Probleme, da es beim Zurückladen dieser alten Daten zu Unverträglichkeiten mit inzwischen upgedateten Systemen kommen kann. Hierzu muss man wissen, dass Daten immer mit einem bestimmten Softwarestand erzeugt werden. Bezogen auf archivierte Daten bedeutet dies, dass diese mit upgedateten oder geänderten Systemen häufig nicht mehr gelesen oder ausgewertet werden können. Die noch weiter gehende fehlerfreie Anwendung der aktuellen Auswertungsprogramme für zurückgeladene alte Datenbestände wird also nur selten möglich sein (Kerssenbrock/Riedel/ Strunk, DB 2002, Beilage 9 zu Heft 49, S. 6). In diesen Fällen verlangt die Finanzverwaltung, die alten Auswertungsprogramme in uneingeschränkt nutzbarem Umfang bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist vorzuhalten. 

Doch selbst bei nicht upgedateten Systemen kann im Fall der Archivierung eine maschinelle Auswertung der Daten mit den nach wie vor vorgehaltenen Auswertungsprogrammen unmöglich sein. Dazu ein Beispiel: Das UStG fordert bei Ausgangsrechnungen Angaben zu Menge und handelsüblicher Bezeichnung der gelieferten Gegenstände. Vielfach werden diese Informationen dem Fakturierungsprogramm von der Materialwirtschaft bei Rechnungserstellung automatisiert beigestellt; eine Speicherung der so zusammengeführten Daten der Ausgangsrechnung erfolgt im Hinblick auf die Redundanz der Daten nur in Ausnahmefällen. Während die Fakturierungsdaten vielfach über längere Zeiträume im Produktivsystem vorgehalten werden, verbietet sich dies bei den Daten der Materialwirtschaft, insbesondere auf Grund ständiger Änderungen in der Stammdatenverwaltung. Ein Rückspielen archivierter Altdaten der Materialwirtschaft in das Produktivsystem würde nur für einen begrenzten Zeitraum korrekte Auswertungen erlauben und zudem zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs führen. 

Einfacher wäre es, archivierte Daten durch direkten Zugriff auf das Archivsystem auszuwerten, jedoch halten die meisten Archivlösungen nur eingeschränkte Auswertungsmöglichkeiten vor. Viele Unternehmen gehen aus betriebswirtschaftlicher Sicht ohnehin immer mehr dazu über, Altdaten analysefähig vorzuhalten. In derartigen Archiven können historische Daten mit vorgefertigten Analysen noch über Jahre ausgewertet werden. Hier stellt sich die dringende und von der Literatur schon häufig aufgeworfene Frage an die Finanzverwaltung, welche Mindestauswertungen ein Archivsystem vorweisen müsste, um auch den Anforderungen der GDPdU gerecht zu werden. Derzeit ist die Spezifikation solcher Mindestauswertungen zwar noch nicht im Detail erfolgt, der aktualisierte Fragen- und Antwortenkatalog des BMF zum Datenzugriff vom 6. 3. 2003 (abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de) zeigt aber erste Anzeichen für eine Klarstellung seitens der Finanzverwaltung. Erstmalig wurde dazu Stellung genommen, wann ein Archivsystem „GDPdU-konform“ sein könnte. Voraussetzung ist laut BMF, dass das Archivsystem in quantitativer und qualitativer Hinsicht die gleichen Auswertungen ermöglicht, als wären die Daten noch im Produktivsystem (BMF, Fragen- und Antwortenkatalog, Stand 6. 3. 2003, III.11). Der ursprüngliche Konflikt zwischen den normierten Anforderungen des Datenzugriffs der Finanzverwaltung einerseits und der technischen Umsetzbarkeit der Auswertung von Altdaten andererseits scheint damit überwunden, da die lt. Gesetzeswortlaut verlangte Auswertung mit den im aktuellen Produktivsystem vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten nicht mehr zwingend gefordert wird. 

Quelle: DStR 23/2003, S. 923 f.


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