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Gegenstand der Außenprüfung
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Vorwort |
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Das Damoklesschwert einer Außenprüfung kann jeden treffen; denn sowohl
Steuerpflichtige, die einem gewerblichen oder einen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten als auch Freiberufler müssen
sich einer Betriebsprüfung unterziehen. Aber auch die
Besteuerungsgrundlagen von Privatpersonen können zum Gegenstand einer
Außenprüfung gemacht werden.
Der Betrieb als Gegenstand der Prüfung |
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Art des Betriebes
Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte und Freiberufler (z.B. Ärzte,
Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) können
einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Hingegen nicht erfasst werden
Steuerpflichtige, die zwar Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen,
aber keine Freiberufler im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind. Eine
Außenprüfung kann ebenfalls angeordnet werden, sofern es darum geht,
festzustellen, ob überhaupt eine gewerbliche, land- und
forstwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit besteht.
Betriebsgrößenklassen
Soweit Betriebe zu prüfen sind, geht die Finanzverwaltung davon aus,
dass ein Betrieb umso eher geprüft werden muss, je größer er ist. Es
werden vier Größenklassen unterschieden:
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Großbetriebe,
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Mittelbetriebe,
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Kleinbetriebe und
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Kleinstbetriebe.
Nachfolgende Tabelle zeigt die Größenmerkmale, nach denen die Betriebe
einzuordnen sind.

Bei Großbetrieben soll jeweils im Anschluss an die vorangegangene
Prüfung geprüft werden. Der Prüfungszeitraum kann damit auch vier oder
fünf Jahre betragen, um den Anschluss an die Vorprüfung zu
gewährleisten. Der Steuerpflichtige hat insoweit keinen Anspruch darauf,
dass der Prüfungszeitraum auf drei Jahre verkürzt wird. Bei anderen
Betrieben soll der Prüfungszeitraum nicht mehr als drei zusammenhängende
Besteuerungszeiträume umfassen. Eine Erweiterung des Prüfungszeitraums
über drei Jahre hinaus ist allerdings möglich, sofern mit nicht
unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder
der Verdacht einer Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit besteht. Nach
Lesart der Verwaltung ist allerdings schon bei einem Mehrergebnis von
3.000 DM das Merkmal einer nicht unerheblichen Änderung der
Besteuerungsgrundlagen erfüllt. Da in der Regel dieses Volumen erreicht
werden wird, ist ohne größere Begründungsnotwendigkeiten die Prüfung
älterer Veranlagungszeiträume praktisch möglich.
Aus den im Juli 2000 vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Daten
des Ergebnisses der steuerlichen Betriebsprüfung 1999 geht hervor, dass
Großbetriebe im Schnitt alle 4,3 Jahre eine Betriebsprüfung zu erwarten
haben. Bei Betrieben in dieser Größenordnung ist eine lückenlose Prüfung
der Veranlagungszeiträume gegeben. Sogenannte Mittelbetriebe müssen nach
dieser Statistik lediglich alle 11,3 Jahre mit einer Betriebsprüfung
rechnen. Die Prüfungshäufigkeit variiert jedoch danach, in welchem
Bundesland der zu prüfende Betrieb liegt. Die Statistik des
Bundesfinanzministeriums enthält keine Angaben dazu, in welchem
Prüfungsrhythmus Klein- und Kleinstbetriebe geprüft werden. Nach einer
Auswertung der Betriebsprüfungsturnusse in sämtlichen Bundesländern in
der Literatur werden beispielsweise Großbetriebe in Berlin alle 4,9
Jahre, Mittelbetriebe alle 16,5 Jahre, Kleinbetriebe alle 27,7 Jahre und
Kleinstbetriebe nur alle 92,5 Jahre, in Baden-Württemberg dagegen werden
Großbetriebe alle 4,7 Jahre, Mittelbetriebe alle 12,0 Jahre,
Kleinbetriebe alle 64,7 und Kleinstbetriebe nur alle 95,2 Jahre einer
Prüfung unterzogen (Vogel, Holger; Ungleichheiten beim Vollzug von
Steuergesetzen im Bundesstaat, Seiten 136ff).
Quelle: Ernst & Young
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