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Gegenstand der Außenprüfung

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 News Vorwort
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Das Damoklesschwert einer Außenprüfung kann jeden treffen; denn sowohl Steuerpflichtige, die einem gewerblichen oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten als auch Freiberufler müssen sich einer Betriebsprüfung unterziehen. Aber auch die Besteuerungsgrundlagen von Privatpersonen können zum Gegenstand einer Außenprüfung gemacht werden.

 News Der Betrieb als Gegenstand der Prüfung
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Art des Betriebes

Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte und Freiberufler (z.B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) können einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Hingegen nicht erfasst werden Steuerpflichtige, die zwar Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen, aber keine Freiberufler im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind. Eine Außenprüfung kann ebenfalls angeordnet werden, sofern es darum geht, festzustellen, ob überhaupt eine gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit besteht.

Betriebsgrößenklassen

Soweit Betriebe zu prüfen sind, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass ein Betrieb umso eher geprüft werden muss, je größer er ist. Es werden vier Größenklassen unterschieden:

  • Großbetriebe,

  • Mittelbetriebe,

  • Kleinbetriebe und

  • Kleinstbetriebe.

Nachfolgende Tabelle zeigt die Größenmerkmale, nach denen die Betriebe einzuordnen sind. 

Bei Großbetrieben soll jeweils im Anschluss an die vorangegangene Prüfung geprüft werden. Der Prüfungszeitraum kann damit auch vier oder fünf Jahre betragen, um den Anschluss an die Vorprüfung zu gewährleisten. Der Steuerpflichtige hat insoweit keinen Anspruch darauf, dass der Prüfungszeitraum auf drei Jahre verkürzt wird. Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Eine Erweiterung des Prüfungszeitraums über drei Jahre hinaus ist allerdings möglich, sofern mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder der Verdacht einer Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit besteht. Nach Lesart der Verwaltung ist allerdings schon bei einem Mehrergebnis von 3.000 DM das Merkmal einer nicht unerheblichen Änderung der Besteuerungsgrundlagen erfüllt. Da in der Regel dieses Volumen erreicht werden wird, ist ohne größere Begründungsnotwendigkeiten die Prüfung älterer Veranlagungszeiträume praktisch möglich.

Aus den im Juli 2000 vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Daten des Ergebnisses der steuerlichen Betriebsprüfung 1999 geht hervor, dass Großbetriebe im Schnitt alle 4,3 Jahre eine Betriebsprüfung zu erwarten haben. Bei Betrieben in dieser Größenordnung ist eine lückenlose Prüfung der Veranlagungszeiträume gegeben. Sogenannte Mittelbetriebe müssen nach dieser Statistik lediglich alle 11,3 Jahre mit einer Betriebsprüfung rechnen. Die Prüfungshäufigkeit variiert jedoch danach, in welchem Bundesland der zu prüfende Betrieb liegt. Die Statistik des Bundesfinanzministeriums enthält keine Angaben dazu, in welchem Prüfungsrhythmus Klein- und Kleinstbetriebe geprüft werden. Nach einer Auswertung der Betriebsprüfungsturnusse in sämtlichen Bundesländern in der Literatur werden beispielsweise Großbetriebe in Berlin alle 4,9 Jahre, Mittelbetriebe alle 16,5 Jahre, Kleinbetriebe alle 27,7 Jahre und Kleinstbetriebe nur alle 92,5 Jahre, in Baden-Württemberg dagegen werden Großbetriebe alle 4,7 Jahre, Mittelbetriebe alle 12,0 Jahre, Kleinbetriebe alle 64,7 und Kleinstbetriebe nur alle 95,2 Jahre einer Prüfung unterzogen (Vogel, Holger; Ungleichheiten beim Vollzug von Steuergesetzen im Bundesstaat, Seiten 136ff). 

Quelle: Ernst & Young


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