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Gegenstand der Außenprüfung Teil 2
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Privatpersonen |
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Lohnsteueraußenprüfung
Sofern nicht bereits eine Betriebsprüfung wegen einer gewerblichen,
land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit
angeordnet werden kann, ist eine Außenprüfung bei Privatpersonen
denkbar, wenn ein Steuerpflichtiger die Verpflichtung hat, für Rechnung
eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und
abzuführen. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger eine
dritte Person entgeltlich beschäftigt und für diese Lohnsteuer abführt.
Hierbei ist zu beachten, dass die Prüfung auch die lohnsteuerlichen
Verhältnisse des Arbeitnehmers umfassen kann. Es wird damit eine dritte
Person geprüft, gegen die keine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde.
Diese Überprüfung eines Dritten ist allerdings nur bezüglich seiner
lohnsteuerlichen Verhältnisse zulässig. Die Anordnung einer solchen
Außenprüfung ist auch dann zulässig, wenn lediglich Anhaltspunkte
vorliegen, die eine Lohnzahlung vermuten lassen.
Aufklärungsbedürfnis der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse
Die Außenprüfung kann ferner gegen jedermann angeordnet werden, sofern
ein steuerliches Aufklärungsbedürfnis besteht und eine Prüfung im Amt
unzweckmäßig wäre. Eine Anordnung einer Außenprüfung wird in der Regel
in den Fällen erfolgen, in denen Anhaltspunkte bestehen, dass der
Steuerpflichtige seine Steuererklärung nicht, nur unvollständig oder
unrichtig abgegeben hat. Insbesondere Steuerpflichtige mit umfangreichen
und vielgestaltigen Einkünften aus sogenannten Überschusseinkünften wie
z. B. Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
können dann Gegenstand dieser Art der Außenprüfung werden.
Die Unzweckmäßigkeit einer Prüfung im Amt ist dann gegeben, wenn die
Untersuchung von Einzelsachverhalten keine ausreichende Aufklärung
ermöglicht oder es notwendig ist, dass die Verhältnisse des
Steuerpflichtigen in Augenschein genommen werden. Die Anordnung einer
Außenprüfung steht in diesem Fall im Ermessen der Finanzbehörde.
Quelle: Ernst & Young
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