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Die Prüfungsanordnung Teil 1
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Die Betriebsprüfung ist dem Betroffenen durch das für die Besteuerung
zuständige Finanzamt anzukündigen. In der Prüfungsanordnung sind genaue
Angaben über den Umfang der Prüfung zu machen. Die Prüfungsanordnung hat
zu enthalten:
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die Rechtsgrundlagen der Außenprüfung
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den Umfang der Prüfung
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falls erforderlich: die Begründung der Prüfung
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eine Rechtsbehelfsbelehrung.
a) Rechtsgrundlagen der Außenprüfung
Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung einer Prüfung ergeben sich aus
der Abgabenordnung. Daneben sind zwei Verwaltungsanordnungen in diesem
Bereich von Bedeutung:
Obwohl Verwaltungsanordnungen grundsätzlich für Gerichte nicht als
verbindlich anzusehen sind, sind die Finanzbehörden gehalten, die
Bestimmungen dieser Verwaltungsanordnungen zu befolgen (sog.
Selbstbindung der Verwaltung).
b) Umfang der Prüfung
In der Prüfungsanordnung ist der genaue Umfang der Außenprüfung
anzugeben. Dem Steuerpflichtigen muss mitgeteilt werden, welche
Steuerart, welche Steuervergütungen, Prämien, Zulagen und gegebenenfalls
welche Sachverhalte geprüft werden. Darüber hinaus hat die Anordnung
über den Prüfungszeitraum Angaben zu machen. Die Außenprüfung kann
mehrere Tatbestände oder Veranlagungszeiträume umfassen (vgl. zum Umfang
der Prüfung auch 4.2.)
c) Begründung
Die Prüfungsordnung ist im Hinblick auf den Umfang der Prüfung zu
begründen. Nach der neueren Rechtsprechung genügt allerdings, sofern die
Prüfung gegen Steuerpflichtige angeordnet wird, die einen gewerblichen
oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder
freiberuflich tätig sind, lediglich der Hinweis auf die entsprechende
Rechtsgrundlage in der Abgabenordnung. Eine weitere Begründung muss
nicht ergehen, es sei denn, die besonderen Umstände des Falles oder die
Art der angeordneten Maßnahmen erfordern dies.
In allen anderen Fällen hat die Prüfungsordnung eine Begründung zu
enthalten, sofern dem Steuerpflichtigen diese nicht bereits bekannt ist.
Insbesondere in den Fällen, in denen das Finanzamt die Außenprüfung
aufgrund eines besonderen Aufklärungsbedürfnisses anordnet, ist
gegenüber dem Steuerpflichtigen zu begründen, inwiefern die für die
Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine
Prüfung an Amtstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhaltes
nicht ausreichend und aufschlussreich ist.
d) Rechtsbehelfsbelehrung
Der Prüfungsanordnung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen, in der
dem Steuerpflichtigen seine Rechte bezüglich eines Vorgehens gegen die
Prüfungsanordnung mitgeteilt werden.
e) Weitere Angaben
Darüber hinaus soll die Prüfungsanordnung den Namen des Betriebsprüfers,
eines Betriebsprüfungshelfers und andere prüfungsleitende Bestimmungen
enthalten. Gemeinsam mit der Prüfungsanordnung kann des Weiteren der
Beginn der Prüfung sowie der Ort der Prüfung bekannt gegeben werden.
Quelle: Ernst & Young
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