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Die Prüfungsanordnung Teil 1

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Die Betriebsprüfung ist dem Betroffenen durch das für die Besteuerung zuständige Finanzamt anzukündigen. In der Prüfungsanordnung sind genaue Angaben über den Umfang der Prüfung zu machen. Die Prüfungsanordnung hat zu enthalten:

  • die Rechtsgrundlagen der Außenprüfung

  • den Umfang der Prüfung

  • falls erforderlich: die Begründung der Prüfung

  • eine Rechtsbehelfsbelehrung.

a) Rechtsgrundlagen der Außenprüfung

Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung einer Prüfung ergeben sich aus der Abgabenordnung. Daneben sind zwei Verwaltungsanordnungen in diesem Bereich von Bedeutung:

  • die sog. Betriebsprüfungsordnung in der Fassung vom 15.3.2000

  • der AO-Anwendungserlass 1977 in der Fassung vom 15.7.1998

Obwohl Verwaltungsanordnungen grundsätzlich für Gerichte nicht als verbindlich anzusehen sind, sind die Finanzbehörden gehalten, die Bestimmungen dieser Verwaltungsanordnungen zu befolgen (sog. Selbstbindung der Verwaltung).

b) Umfang der Prüfung

In der Prüfungsanordnung ist der genaue Umfang der Außenprüfung anzugeben. Dem Steuerpflichtigen muss mitgeteilt werden, welche Steuerart, welche Steuervergütungen, Prämien, Zulagen und gegebenenfalls welche Sachverhalte geprüft werden. Darüber hinaus hat die Anordnung über den Prüfungszeitraum Angaben zu machen. Die Außenprüfung kann mehrere Tatbestände oder Veranlagungszeiträume umfassen (vgl. zum Umfang der Prüfung auch 4.2.)

c) Begründung

Die Prüfungsordnung ist im Hinblick auf den Umfang der Prüfung zu begründen. Nach der neueren Rechtsprechung genügt allerdings, sofern die Prüfung gegen Steuerpflichtige angeordnet wird, die einen gewerblichen oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind, lediglich der Hinweis auf die entsprechende Rechtsgrundlage in der Abgabenordnung. Eine weitere Begründung muss nicht ergehen, es sei denn, die besonderen Umstände des Falles oder die Art der angeordneten Maßnahmen erfordern dies.

In allen anderen Fällen hat die Prüfungsordnung eine Begründung zu enthalten, sofern dem Steuerpflichtigen diese nicht bereits bekannt ist. Insbesondere in den Fällen, in denen das Finanzamt die Außenprüfung aufgrund eines besonderen Aufklärungsbedürfnisses anordnet, ist gegenüber dem Steuerpflichtigen zu begründen, inwiefern die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhaltes nicht ausreichend und aufschlussreich ist.

d) Rechtsbehelfsbelehrung

Der Prüfungsanordnung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen, in der dem Steuerpflichtigen seine Rechte bezüglich eines Vorgehens gegen die Prüfungsanordnung mitgeteilt werden.

e) Weitere Angaben

Darüber hinaus soll die Prüfungsanordnung den Namen des Betriebsprüfers, eines Betriebsprüfungshelfers und andere prüfungsleitende Bestimmungen enthalten. Gemeinsam mit der Prüfungsanordnung kann des Weiteren der Beginn der Prüfung sowie der Ort der Prüfung bekannt gegeben werden.

Quelle: Ernst & Young


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