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Die Prüfungsanordnung Teil 2
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Adressat der
Prüfungsanordnung |
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Die Prüfungsanordnung ist gegenüber dem betroffenen Steuerpflichtigen
bekannt zu geben.
Sofern neben dem Betroffenen auch der Ehegatte in die Prüfung
miteinbezogen werden soll, genügt eine gemeinsame Verfügung an beide
Ehegatten unter ihrer gemeinsamen Anschrift. Allerdings muss für jeden
Ehegatten das Bedürfnis einer Prüfungsanordnung gesondert betrachtet
werden. Sofern lediglich einer der beiden Ehegatten Unternehmer ist,
können die diesem Ehegatten zuzuordnenden außerbetrieblichen
Vermögensverhältnisse ohne weitere Erläuterung überprüft werden, sofern
dies vom zuständigen Finanzamt für notwendig erachtet wird. Falls der
Nicht-Unternehmer-Ehegatte ebenfalls einer Prüfung unterzogen werden
soll, ist die Anordnung einer Prüfung extra zu begründen.
Sofern eine gewerbliche tätige Personengesellschaft der Prüfung
unterliegt, ist die Prüfungsanordnung
an die Gesellschaft zu adressieren und bekannt zu geben. Dies gilt auch
dann, wenn sich die Anordnung nicht nur auf die Prüfung der
Betriebssteuern bezieht sondern auch die einheitliche Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen umfasst, die letztlich für die
Einkommensbesteuerung der jeweiligen Gesellschafter relevant sind. Die
Einbeziehung der anderen Einkunftsarten oder der Sonderausgaben der
Gesellschafter der Personengesellschaft in die Betriebsprüfung (sog.
Simultanprüfung), ist bei einem besonderen Aufklärungsbedürfnis
zulässig. Die zu überprüfenden Sachverhalte sind in einer zusätzlichen
Prüfungsanordnung unter Angabe der Begründung an den jeweiligen
Gesellschafter bekannt zu geben.
Zeitpunkt der Bekanntgabe |
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Die Prüfungsanordnung, der Name des Prüfers sowie der Beginn der Prüfung
muss dem Betroffenen rechtzeitig vor Beginn der Prüfung mitgeteilt
werden. Bei Großbetrieben ist die Einhaltung einer Frist von vier
Wochen, in allen anderen Fällen eine Frist von zwei Wochen angemessen.
Von der Einhaltung dieser Frist kann abgesehen werden, wenn die
vorzeitige Bekanntgabe der Prüfung den Prüfungszweck gefährdet oder der
Steuerpflichtige formlos auf die Einhaltung der Frist verzichtet.
Sofern der Zweck der Prüfung nicht gefährdet ist und der Zeitraum der
Ankündigung als zu kurzfristig erscheint, kann der Steuerpflichtige
beantragen, den Prüfungsbeginn auf einen anderen Zeitpunkt zu verlegen.
Eine Verlegung des Prüfungsbeginns wird in der Regel stattgegeben
werden, sofern der Steuerpflichtige hierfür gewichtige Gründe wie z. B.
Erkrankung des Steuerpflichtigen oder seines steuerlichen Beraters
geltend machen kann. Ist anzunehmen, dass die Verschiebung des
Prüfungsbeginns lediglich der Verschleppung der Prüfung dienen soll, ist
der Antrag abzulehnen. Dem Antrag auf zeitliche Verlegung der
Außenprüfung kann auch unter bestimmten Auflagen stattgegeben werden,
indem dies beispielsweise von der Erledigung bestimmter
Vorbereitungshandlungen für die Prüfung abhängig gemacht wird.
Rechtsmittel gegen die Prüfungsanordnung |
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Die Prüfungsanordnung ist bezüglich jeder zu prüfenden Steuerart und
bezüglich jeden Prüfungsjahres eigenständig anfechtbar. Dies gilt
ebenfalls für die Bekanntgabe des Prüfungsortes und des Prüfungsbeginns.
Dies bedeutet, dass gegen jede Anordnung getrennt Einspruch erhoben
werden kann. Ein Einspruch gegen eine Prüfungsanordnung hat keine
aufschiebende Wirkung, so dass die Betriebsprüfung trotz eingelegten
Einspruchs grundsätzlich beginnen kann. Um dies zu vermeiden, ist
zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung zu
beantragen.
Quelle: Ernst & Young
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