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Die Prüfungsanordnung Teil 2

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 News Adressat der Prüfungsanordnung
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Die Prüfungsanordnung ist gegenüber dem betroffenen Steuerpflichtigen bekannt zu geben.

Sofern neben dem Betroffenen auch der Ehegatte in die Prüfung miteinbezogen werden soll, genügt eine gemeinsame Verfügung an beide Ehegatten unter ihrer gemeinsamen Anschrift. Allerdings muss für jeden Ehegatten das Bedürfnis einer Prüfungsanordnung gesondert betrachtet werden. Sofern lediglich einer der beiden Ehegatten Unternehmer ist, können die diesem Ehegatten zuzuordnenden außerbetrieblichen Vermögensverhältnisse ohne weitere Erläuterung überprüft werden, sofern dies vom zuständigen Finanzamt für notwendig erachtet wird. Falls der Nicht-Unternehmer-Ehegatte ebenfalls einer Prüfung unterzogen werden soll, ist die Anordnung einer Prüfung extra zu begründen.

Sofern eine gewerbliche tätige Personengesellschaft der Prüfung unterliegt, ist die Prüfungsanordnung an die Gesellschaft zu adressieren und bekannt zu geben. Dies gilt auch dann, wenn sich die Anordnung nicht nur auf die Prüfung der Betriebssteuern bezieht sondern auch die einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen umfasst, die letztlich für die Einkommensbesteuerung der jeweiligen Gesellschafter relevant sind. Die Einbeziehung der anderen Einkunftsarten oder der Sonderausgaben der Gesellschafter der Personengesellschaft in die Betriebsprüfung (sog. Simultanprüfung), ist bei einem besonderen Aufklärungsbedürfnis zulässig. Die zu überprüfenden Sachverhalte sind in einer zusätzlichen Prüfungsanordnung unter Angabe der Begründung an den jeweiligen Gesellschafter bekannt zu geben.

 News Zeitpunkt der Bekanntgabe
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Die Prüfungsanordnung, der Name des Prüfers sowie der Beginn der Prüfung muss dem Betroffenen rechtzeitig vor Beginn der Prüfung mitgeteilt werden. Bei Großbetrieben ist die Einhaltung einer Frist von vier Wochen, in allen anderen Fällen eine Frist von zwei Wochen angemessen. Von der Einhaltung dieser Frist kann abgesehen werden, wenn die vorzeitige Bekanntgabe der Prüfung den Prüfungszweck gefährdet oder der Steuerpflichtige formlos auf die Einhaltung der Frist verzichtet.

Sofern der Zweck der Prüfung nicht gefährdet ist und der Zeitraum der Ankündigung als zu kurzfristig erscheint, kann der Steuerpflichtige beantragen, den Prüfungsbeginn auf einen anderen Zeitpunkt zu verlegen. Eine Verlegung des Prüfungsbeginns wird in der Regel stattgegeben werden, sofern der Steuerpflichtige hierfür gewichtige Gründe wie z. B. Erkrankung des Steuerpflichtigen oder seines steuerlichen Beraters geltend machen kann. Ist anzunehmen, dass die Verschiebung des Prüfungsbeginns lediglich der Verschleppung der Prüfung dienen soll, ist der Antrag abzulehnen. Dem Antrag auf zeitliche Verlegung der Außenprüfung kann auch unter bestimmten Auflagen stattgegeben werden, indem dies beispielsweise von der Erledigung bestimmter Vorbereitungshandlungen für die Prüfung abhängig gemacht wird.

 News Rechtsmittel gegen die Prüfungsanordnung
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Die Prüfungsanordnung ist bezüglich jeder zu prüfenden Steuerart und bezüglich jeden Prüfungsjahres eigenständig anfechtbar. Dies gilt ebenfalls für die Bekanntgabe des Prüfungsortes und des Prüfungsbeginns. Dies bedeutet, dass gegen jede Anordnung getrennt Einspruch erhoben werden kann. Ein Einspruch gegen eine Prüfungsanordnung hat keine aufschiebende Wirkung, so dass die Betriebsprüfung trotz eingelegten Einspruchs grundsätzlich beginnen kann. Um dies zu vermeiden, ist zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung zu beantragen.

Quelle: Ernst & Young


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