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Die Betriebsprüfung Teil 1
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Beginn der Betriebsprüfung |
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Der Prüfer bereitet sich vor dem Erscheinen beim Steuerpflichtigen
anhand der Steuerakten und anhand eventuell bereits vorhandener alter
Prüfungsakten auf die jeweilige Betriebsprüfung vor und wird einen Plan
für die Schwerpunkte der Prüfung aufstellen.
Auch der Steuerpflichtige sollte sich unbedingt auf die Außenprüfung
vorbereiten. Insbesondere sollte er im Vorfeld der Prüfung überlegen, ob
er eventuell bestimmte Steuererklärungen berichtigen müsste, ob er also
unter Umständen mit dem Strafrecht in Konflikt geraten und sich in der
Vergangenheit wegen Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung strafbar
gemacht haben könnte. Eine straflose Selbstanzeige der
Steuerhinterziehung oder -verkürzung ist nämlich nur möglich, solange
die Betriebsprüfung nicht bereits begonnen hat. Maßgeblich ist nach der
sog. „Fußmattentheorie“, dass die Selbstanzeige getätigt wird, bevor der
Betriebsprüfer zum Zwecke der Betriebsprüfung das Grundstück des
jeweiligen Steuerpflichtigen betritt.
Vor Verabschiedung der neuen Betriebsprüfungsordnung war es teilweise
möglich, die Außenprüfung eines Betriebes in den Geschäftsräumen des den
Betrieb betreuenden Steuerberaters durchzuführen. Mit dem in Kraft
treten der neuen Betriebsprüfungsordnung wird festgelegt, dass eine
Betriebsprüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen
durchgeführt werden muss. Verfügt der Steuerpflichtige über keinen
entsprechenden geeigneten Geschäftsraum, ist die Betriebsprüfung in
seinen Wohnräumen und sofern auch dies nicht möglich ist, in den Räumen
des Finanzamtes durchzuführen. Der Ort der Prüfung muss sich
ausdrücklich aus der Prüfungsanordnung ergeben. Der Steuerpflichtige
muss dem Prüfer in der Regel in seinen Geschäftsräumen einen Raum zur
Verfügung stellen und ihm dort die verlangten Unterlagen vorlegen. Die
Prüfung findet jeweils innerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- und
Arbeitszeiten statt.
Umfang der Prüfung |
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Die Finanzbehörde kann den Umfang der Außenprüfung nach eigenem Ermessen
bestimmen. Insbesondere kann sie entscheiden, ob sämtliche Steuern, nur
eine bzw. einige Steuern oder nur bestimmte Sachverhalte überprüft
werden. Allerdings umfasst die Prüfung einer Personengesellschaft auch
die steuerlichen Verhältnisse ihrer Gesellschafter, soweit diese für den
Gesamtgewinn der Gesellschaft bedeutsam sind. Hier werden insbesondere
Sonderbetriebseinnahmen und –ausgaben und das Sonderbetriebsvermögen
sowie Ergänzungsbilanzen auf ihre Richtigkeit überprüft. Auch den
zeitlichen Umfang einer solchen Prüfung kann das Finanzamt frei
bestimmen. Allerdings soll sich die Betriebsprüfung auf das Wesentliche
beschränken. Sie hat sich deshalb in erster Linie auf solche
Sachverhalte zu erstrecken, die zu endgültigen Steuerausfällen bzw.
Steuererstattungen oder –vergütungen oder zu nicht unbedeutenden
Gewinnverlagerungen führen.
Der Prüfer soll sich im Regelfall auf folgende Prüfungsschwerpunkte
beschränken:
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Vollständigkeit der Betriebseinnahmen
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Ungeklärter Vermögenszuwachs
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Abgrenzung des Betriebs- vom Privatvermögen, der Betriebseinnahmen /
Einlagen, Betriebsausgaben / Entnahmen
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Verträge zwischen nahe stehenden Personen
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Auslandsbeziehungen
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Investitionszulagen
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Sonderabschreibungen
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Gesellschaftsverhältnisse (Änderung der Beteiligungsverhältnisse,
Wechsel der Unternehmensform, Betriebsaufspaltung, Verträge mit
Gesellschaftern)
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Betriebserwerb, -umwandlung, -verpachtung, -veräußerung, -aufgabe
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Anpassung der Steuerbilanz des Steuerpflichtigen an die letzte
Prüferbilanz
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Grundstücksverkäufe und –käufe, Nutzungsänderungen bei Grundstücken
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Finanzanlagen, Beteiligungen, Wertpapiere
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Wesentliche nicht betriebliche Einkünfte
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Differenzen zwischen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und
Jahresanmeldung, Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs,
Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftlicher Lieferungen sowie
Erwerbsbesteuerung.
Quelle: Ernst & Young
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