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Die Betriebsprüfung Teil 2

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 News Mitwirkungspflichten bei einer Betriebsprüfung
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Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung der zu prüfenden Sachverhalte verpflichtet. Die Mitwirkungspflichten beginnen schon damit, dass grundsätzlich Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bestehen. Der Betriebsprüfer kann die Vorlage dieser Unterlagen verlangen, wobei auch solche Geschäftsunterlagen vorgelegt werden müssen, die nicht unmittelbar den in der Prüfungsanordnung festgelegten Prüfungszeitraum betreffen, sofern diese Informationen erforderlich sind, um eine sachgerechte Prüfung der dem Prüfungszeitraum zugrundeliegenden Sachverhalte vorzunehmen. Der Prüfer kann nicht verlangen, dass ihm bestimmte Unterlagen kopiert werden. Dennoch ist die Anfertigung von Kopien zu empfehlen, da der Prüfer ansonsten sämtliche Unterlagen auch auf seine Dienststelle mitnehmen kann. 

Der Prüfer ist berechtigt, eine Betriebsbesichtigung durchzuführen. Der Steuerpflichtige kann dem Betriebsprüfer eine Auskunftsperson, z.B. den Steuerberater, benennen. Hierauf ist der Steuerpflichtige ausdrücklich hinzuweisen. Die Benennung einer Auskunftsperson befreit den Steuerpflichtigen jedoch nicht von seinen eigenen Auskunfts- und sonstigen Mitwirkungspflichten. 

Sofern weder der Steuerpflichtige noch die benannte Auskunftsperson in der Lage sind, bestimmte Auskünfte zu erteilen oder Auskünfte nur unzureichend oder gar nicht geben, ist der Betriebsprüfer zudem berechtigt, auch andere Betriebsangehörige, die nicht ausdrücklich vom Steuerpflichtigen als Auskunftsperson benannt worden waren, ohne Mitteilung an den Steuerpflichtigen zu befragen. Dies sollte unbedingt vermieden werden, da nur der Inhaber bzw. die Geschäftsleitung einen Überblick über den Betrieb haben und vor allem andere Mitarbeiter nicht abschätzen können, welche Fragen warum gestellt werden und welche Auswirkungen die Antworten haben können. 

Ab dem 1.1.2002 besteht durch die Änderungen im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes die Verpflichtung des Steuerpflichtigen, die sachlichen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, um den Finanzbehörden im Rahmen der Betriebsprüfung den Zugriff auf das EDV-System des Steuerpflichtigen zu gewähren. Der Steuerpflichtige muss die hierfür erforderlichen Voraussetzungen schaffen. Die Unternehmen haben somit nur bis 2002 Zeit, ihre EDV-Systeme so auszugestalten, dass die steuerlich relevanten Daten von den nicht relevanten Daten getrennt werden können. Die Regelung gilt nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen erst für ab dem 1.1.2002 bestehende Sachverhalte. Es muss somit nicht gewährleistet sein, dass die Finanzbehörden mittels EDV-System auch auf bestehende Daten vor diesem Zeitpunkt zugreifen können. Durch die Verlängerung der steuerlichen und handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege auf sechs bzw. zehn Jahre muss auch der Zugriff in einem Datenverarbeitungssystem für den maßgeblichen Zeitraum gewährleistet werden. An System- und Softwareumstellungen werden deshalb in Zukunft höhere Anforderungen in Bezug auf lange Laufzeiten und Konvertierbarkeit gestellt werden müssen. Dadurch ergibt sich ein erheblicher Mehraufwand für den Steuerpflichtigen, der von ihm selbst getragen werden muss. 

 News Vorgehen beim Verdacht einer Straftat
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Der Betriebsprüfer war seit jeher verpflichtet, bei Verdacht einer Steuerstraftat (Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung), wenn also konkrete Anhaltspunkte hierfür vorlagen, die zuständige Stelle des Finanzamts, die sog. Straf- und Bußgeldsachenstelle, unverzüglich zu benachrichtigen. Nunmehr ist der Betriebsprüfer aber berechtigt, bereits bei der bloßen Vermutung des Bestehens einer Steuerstraftat die Straf- und Bußgeldsachenstelle einzuschalten. In diesem Fall hat der Betriebsprüfer grundsätzlich seine Prüfungshandlungen zu unterbrechen. Es ist fraglich, ob die Betriebsprüfer sich in der Praxis an diese Vorschrift halten werden. Denn schon nach der bisherigen Regelung haben die Betriebsprüfer von ihrer Verpflichtung, die Betriebsprüfung zu unterbrechen, nur unzureichend Gebrauch gemacht. Hier stand meist die Sorge im Vordergrund, dass durch die Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens das gute Klima zerstört und damit die Betriebsprüfung unnötig belastet wird. Aus diesem Grunde ist es jedoch wichtig, die Prüfungshandlungen selbst genau zu beobachten. Stellt sich nämlich heraus, dass der Betriebsprüfer bestimmte Sachverhalte als strafwürdig erachtet und unterrichtet er die Straf- und Bußgeldsachenstelle hiervon nicht, so können in einem eventuellen Strafprozess Verwertungsverbote bezüglich der festgestellten Beweismittel geltend gemacht werden.

Quelle: Ernst & Young


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