|
Die Betriebsprüfung Teil 2
>> Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Mitwirkungspflichten bei einer Betriebsprüfung |
|
- |
Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung der zu
prüfenden Sachverhalte verpflichtet. Die Mitwirkungspflichten beginnen
schon damit, dass grundsätzlich Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
bestehen. Der Betriebsprüfer kann die Vorlage dieser Unterlagen
verlangen, wobei auch solche Geschäftsunterlagen vorgelegt werden
müssen, die nicht unmittelbar den in der Prüfungsanordnung festgelegten
Prüfungszeitraum betreffen, sofern diese Informationen erforderlich
sind, um eine sachgerechte Prüfung der dem Prüfungszeitraum
zugrundeliegenden Sachverhalte vorzunehmen. Der Prüfer kann nicht
verlangen, dass ihm bestimmte Unterlagen kopiert werden. Dennoch ist die
Anfertigung von Kopien zu empfehlen, da der Prüfer ansonsten sämtliche
Unterlagen auch auf seine Dienststelle mitnehmen kann.
Der Prüfer ist berechtigt, eine Betriebsbesichtigung durchzuführen. Der
Steuerpflichtige kann dem Betriebsprüfer eine Auskunftsperson, z.B. den
Steuerberater, benennen. Hierauf ist der Steuerpflichtige ausdrücklich
hinzuweisen. Die Benennung einer Auskunftsperson befreit den
Steuerpflichtigen jedoch nicht von seinen eigenen Auskunfts- und
sonstigen Mitwirkungspflichten.
Sofern weder der Steuerpflichtige noch die benannte Auskunftsperson in
der Lage sind, bestimmte Auskünfte zu erteilen oder Auskünfte nur
unzureichend oder gar nicht geben, ist der Betriebsprüfer zudem
berechtigt, auch andere Betriebsangehörige, die nicht ausdrücklich vom
Steuerpflichtigen als Auskunftsperson benannt worden waren, ohne
Mitteilung an den Steuerpflichtigen zu befragen. Dies sollte unbedingt
vermieden werden, da nur der Inhaber bzw. die Geschäftsleitung einen
Überblick über den Betrieb haben und vor allem andere Mitarbeiter nicht
abschätzen können, welche Fragen warum gestellt werden und welche
Auswirkungen die Antworten haben können.
Ab dem 1.1.2002 besteht durch die Änderungen im Rahmen des
Steuersenkungsgesetzes die Verpflichtung des Steuerpflichtigen, die
sachlichen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, um den
Finanzbehörden im Rahmen der Betriebsprüfung den Zugriff auf das
EDV-System des Steuerpflichtigen zu gewähren. Der Steuerpflichtige muss
die hierfür erforderlichen Voraussetzungen schaffen. Die Unternehmen
haben somit nur bis 2002 Zeit, ihre EDV-Systeme so auszugestalten, dass
die steuerlich relevanten Daten von den nicht relevanten Daten getrennt
werden können. Die Regelung gilt nach Auskunft des Bundesministeriums
für Finanzen erst für ab dem 1.1.2002 bestehende Sachverhalte. Es muss
somit nicht gewährleistet sein, dass die Finanzbehörden mittels
EDV-System auch auf bestehende Daten vor diesem Zeitpunkt zugreifen
können. Durch die Verlängerung der steuerlichen und handelsrechtlichen
Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege auf sechs bzw. zehn Jahre muss
auch der Zugriff in einem Datenverarbeitungssystem für den maßgeblichen
Zeitraum gewährleistet werden. An System- und Softwareumstellungen
werden deshalb in Zukunft höhere Anforderungen in Bezug auf lange
Laufzeiten und Konvertierbarkeit gestellt werden müssen. Dadurch ergibt
sich ein erheblicher Mehraufwand für den Steuerpflichtigen, der von ihm
selbst getragen werden muss.
Vorgehen beim Verdacht einer Straftat |
|
- |
Der Betriebsprüfer war seit jeher verpflichtet, bei Verdacht einer
Steuerstraftat (Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung), wenn also
konkrete Anhaltspunkte hierfür vorlagen, die zuständige Stelle des
Finanzamts, die sog. Straf- und Bußgeldsachenstelle, unverzüglich zu
benachrichtigen. Nunmehr ist der Betriebsprüfer aber berechtigt, bereits
bei der bloßen Vermutung des Bestehens einer Steuerstraftat die Straf-
und Bußgeldsachenstelle einzuschalten. In diesem Fall hat der
Betriebsprüfer grundsätzlich seine Prüfungshandlungen zu unterbrechen.
Es ist fraglich, ob die Betriebsprüfer sich in der Praxis an diese
Vorschrift halten werden. Denn schon nach der bisherigen Regelung haben
die Betriebsprüfer von ihrer Verpflichtung, die Betriebsprüfung zu
unterbrechen, nur unzureichend Gebrauch gemacht. Hier stand meist die
Sorge im Vordergrund, dass durch die Eröffnung eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens das gute Klima zerstört und damit die
Betriebsprüfung unnötig belastet wird. Aus diesem Grunde ist es jedoch
wichtig, die Prüfungshandlungen selbst genau zu beobachten. Stellt sich
nämlich heraus, dass der Betriebsprüfer bestimmte Sachverhalte als
strafwürdig erachtet und unterrichtet er die Straf- und
Bußgeldsachenstelle hiervon nicht, so können in einem eventuellen
Strafprozess Verwertungsverbote bezüglich der festgestellten
Beweismittel geltend gemacht werden.
Quelle: Ernst & Young
>> Zurück zum Inhaltsverzeichnis
|