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Beendigung der Außenprüfung

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 News Schlussbesprechung
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Vorletzter Akt der Außenprüfung ist die sog. Schlussbesprechung. In dieser Schlussbesprechung wird das Ergebnis der Außenprüfung erörtert. Der Schlussbesprechungstermin ist dem Steuerpflichtigen neben den einzelnen Besprechungspunkten angemessene Zeit vor der Besprechung bekannt zu geben. Die einzelnen Besprechungspunkte müssen dabei nicht schriftlich bekannt gegeben werden. Die Schlussbesprechung ist innerhalb eines Monats nach Beendigung der Außenprüfung abzuhalten. Die Abhaltung einer Schlussbesprechung ist nicht erforderlich, wenn sich keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt bzw. wenn der Steuerpflichtige hierauf verzichtet.

Die Schlussbesprechung ist das Kernstück der Außenprüfung. Es besteht die Gelegenheit, in einem Gespräch die streitigen Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Sinn und Zweck der Schlussbesprechung ist zum einen, dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör zu gewähren, bevor die Auswertung des Prüfungsergebnisses beginnt und zum anderen, nach Möglichkeit eine Einigung über den Prüfungsstoff und seine steuerlichen Auswirkungen zu erzielen, um einen späteren Schriftsatzwechsel und ggf. Rechtsbehelfsverfahren zu vermeiden.

Sofern sich die Ermittlung des Sachverhaltes im Rahmen der Betriebsprüfung schwierig gestaltet, kann sich das Finanzamt im Rahmen der Schlussbesprechung mit dem Steuerpflichtigen auch auf das Vorliegen eines bestimmten vergangenen steuerlich relevanten Sachverhaltes einigen. Der der Beurteilung unterliegende Sachverhalt muss allerdings unaufklärbar sein bzw. die Aufklärung muss in keinem vernünftigen Verhältnis zum möglichen Erfolg stehen. Zu beachten ist, dass bei einer solchen tatsächlichen Verständigung der zuständige Veranlagungsbeamte beizuziehen ist; der Betriebsprüfer allein ist nicht abschlussberechtigt. Es ist deshalb ratsam, darauf zu bestehen, dass bei der Schlussbesprechung nicht nur der Betriebsprüfer, sondern auch der für das Finanzamt entscheidungserhebliche Amtsträger, also der zuständige Sachgebietsleiter oder Vorsteher teilnimmt. Einigen sich Finanzamt und Steuerpflichtiger im Rahmen einer solchen tatsächlichen Verständigung, so ist diese Vereinbarung für beide Seiten verbindlich. Der aufgrund der tatsächlichen Verständigung unterstellte Sachverhalt ist dann der Veranlagung zugrunde zu legen. Die tatsächliche Verständigung bindet den Steuerpflichtigen sowohl zu seinen Gunsten als auch zu seinen Ungunsten.

Abgesehen von dieser tatsächlichen Verständigung sind weder der Steuerpflichtige noch die Finanzverwaltung an Äußerungen in der Schlussbesprechung gebunden. Sofern eventuell ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, ist der Steuerpflichtige in der Schlussbesprechung hierauf hinzuweisen. Dies ist in den Akten zu vermerken. 

 News Ergebnis der Außenprüfung
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Der Prüfer berücksichtigt das Ergebnis der Schlussbesprechung in seinem Prüfungsbericht, der dem Steuerpflichtigen nach dessen Erstellung bekannt zu geben ist. Die Auswertung der Ergebnisse der Außenprüfung obliegt bei einer veranlagenden Betriebsprüfung dem Betriebsprüfer selbst. In diesem Fall kann er selbst von der bisherigen Steuerfestsetzung abweichende Steuerbescheide (sog. Korrekturbescheide) erlassen. Im Übrigen ist zum Erlass solcher Korrekturbescheide das üblicherweise zuständige Finanzamt berechtigt. Das Finanzamt ist jedoch nicht an die Feststellungen im Prüfungsbericht gebunden. Gegen den Prüfungsbericht können keine Rechtsmittel eingelegt werden. Rechtsmittelfähig sind erst die aufgrund des Prüfungsberichts ergehenden Korrekturbescheide.

Die Außenprüfung endet mit der Bekanntgabe der Bescheide oder mit der Mitteilung, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht mehr geändert werden. Gegen diese Bescheide kann der betroffene Steuerpflichtige Einspruch und ggf. anschließend Klage vor dem Finanzgericht erheben.

Quelle: Ernst & Young


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