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Beendigung der Außenprüfung
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Schlussbesprechung |
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Vorletzter Akt der Außenprüfung ist die sog. Schlussbesprechung. In
dieser Schlussbesprechung wird das Ergebnis der Außenprüfung erörtert.
Der Schlussbesprechungstermin ist dem Steuerpflichtigen neben den
einzelnen Besprechungspunkten angemessene Zeit vor der Besprechung
bekannt zu geben. Die einzelnen Besprechungspunkte müssen dabei nicht
schriftlich bekannt gegeben werden. Die Schlussbesprechung ist innerhalb
eines Monats nach Beendigung der Außenprüfung abzuhalten. Die Abhaltung
einer Schlussbesprechung ist nicht erforderlich, wenn sich keine
Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt bzw. wenn der
Steuerpflichtige hierauf verzichtet.
Die Schlussbesprechung ist das Kernstück der Außenprüfung. Es besteht
die Gelegenheit, in einem Gespräch die streitigen Sachverhalte sowie die
rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen
Auswirkungen zu erörtern. Sinn und Zweck der Schlussbesprechung ist zum
einen, dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör zu gewähren, bevor die
Auswertung des Prüfungsergebnisses beginnt und zum anderen, nach
Möglichkeit eine Einigung über den Prüfungsstoff und seine steuerlichen
Auswirkungen zu erzielen, um einen späteren Schriftsatzwechsel und ggf.
Rechtsbehelfsverfahren zu vermeiden.
Sofern sich die Ermittlung des Sachverhaltes im Rahmen der
Betriebsprüfung schwierig gestaltet, kann sich das Finanzamt im Rahmen
der Schlussbesprechung mit dem Steuerpflichtigen auch auf das Vorliegen
eines bestimmten vergangenen steuerlich relevanten Sachverhaltes
einigen. Der der Beurteilung unterliegende Sachverhalt muss allerdings
unaufklärbar sein bzw. die Aufklärung muss in keinem vernünftigen
Verhältnis zum möglichen Erfolg stehen. Zu beachten ist, dass bei einer
solchen tatsächlichen Verständigung der zuständige Veranlagungsbeamte
beizuziehen ist; der Betriebsprüfer allein ist nicht abschlussberechtigt.
Es ist deshalb ratsam, darauf zu bestehen, dass bei der
Schlussbesprechung nicht nur der Betriebsprüfer, sondern auch der für
das Finanzamt entscheidungserhebliche Amtsträger, also der zuständige
Sachgebietsleiter oder Vorsteher teilnimmt. Einigen sich Finanzamt und
Steuerpflichtiger im Rahmen einer solchen tatsächlichen Verständigung,
so ist diese Vereinbarung für beide Seiten verbindlich. Der aufgrund der
tatsächlichen Verständigung unterstellte Sachverhalt ist dann der
Veranlagung zugrunde zu legen. Die tatsächliche Verständigung bindet den
Steuerpflichtigen sowohl zu seinen Gunsten als auch zu seinen Ungunsten.
Abgesehen von dieser tatsächlichen Verständigung sind weder der
Steuerpflichtige noch die Finanzverwaltung an Äußerungen in der
Schlussbesprechung gebunden. Sofern eventuell ein Straf- oder
Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, ist der Steuerpflichtige in
der Schlussbesprechung hierauf hinzuweisen. Dies ist in den Akten zu
vermerken.
Ergebnis der Außenprüfung |
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Der Prüfer berücksichtigt das Ergebnis der Schlussbesprechung in seinem
Prüfungsbericht, der dem Steuerpflichtigen nach dessen Erstellung
bekannt zu geben ist. Die Auswertung der Ergebnisse der Außenprüfung
obliegt bei einer veranlagenden Betriebsprüfung dem Betriebsprüfer
selbst. In diesem Fall kann er selbst von der bisherigen
Steuerfestsetzung abweichende Steuerbescheide (sog. Korrekturbescheide)
erlassen. Im Übrigen ist zum Erlass solcher Korrekturbescheide das
üblicherweise zuständige Finanzamt berechtigt. Das Finanzamt ist jedoch
nicht an die Feststellungen im Prüfungsbericht gebunden. Gegen den
Prüfungsbericht können keine Rechtsmittel eingelegt werden.
Rechtsmittelfähig sind erst die aufgrund des Prüfungsberichts ergehenden
Korrekturbescheide.
Die Außenprüfung endet mit der Bekanntgabe der Bescheide oder mit der
Mitteilung, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht mehr geändert werden.
Gegen diese Bescheide kann der betroffene Steuerpflichtige Einspruch und
ggf. anschließend Klage vor dem Finanzgericht erheben.
Quelle: Ernst & Young
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