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Wirkung der Betriebsprüfung

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 News Steuerfestsetzung
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Weichen die Feststellungen im Prüfungsbericht von den bisherigen Steuerfestsetzungen oder den Steuererklärungen ab, wertet das Finanzamt den Bericht aus. Erstmalige Veranlagungen ergehen entsprechend dem Bericht. War bereits eine Veranlagung ergangen, bereitet die Änderung keine Schwierigkeiten, wenn unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt worden war. Liegen dagegen bereits bestandskräftige Veranlagungen vor, kommt eine Änderung insbesondere aufgrund der nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen in Betracht. Neue Tatsachen berechtigen nur dann nicht mehr zur Änderung oder der Aufhebung eines Steuerbescheides, wenn bereits dieser Steuerbescheid auf der Grundlage einer Außenprüfung ergangen war. Dies kann anhand der Prüfungsanordnungen festgestellt werden.

Eine wesentliche Funktion kommt der Außenprüfung auch im Hinblick auf die Verjährung der Festsetzungsfristen zu. Wenn eine Festsetzungsverjährung eintritt, kann das Finanzamt einen Steueranspruch gegen einen Steuerpflichtigen nicht mehr geltend machen, es darf weder ein Bescheid gegen den Steuerpflichtigen ergehen, noch darf ein Bescheid korrigiert werden. Die Festsetzungsverjährungsfrist beträgt in der Regel vier Jahre; im Falle einer Steuerhinterziehung zehn bzw. bei einer Steuerverkürzung fünf Jahre. Die Festsetzungsverjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Der Beginn einer Außenprüfung hemmt jedoch den Ablauf dieser Festsetzungsverjährung, wobei die Außenprüfung nach Auffassung der Rechtsprechung im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung bereits mit dem Aktenstudium des Betriebsprüfers nach Erlass der Prüfungsanordnung beginnt. Die Verjährung wird allerdings nur hinsichtlich der Steuern gehemmt, die in der Prüfungsanordnung genannt sind. 

 News Bestandskraft
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Neue Tatsachen berechtigen nicht zu einer Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids, soweit dieser bereits aufgrund einer Außenprüfung ergangen war, es sei denn, die Steuer wurde hinterzogen oder leichtfertig verkürzt. Ob Steuerbescheide aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, ist nach der Prüfungsanordnung zu beurteilen. Diese sog. Änderungssperre gilt auch gegenüber einem Steuerbescheid, der einen Steuerbescheid ändert, der aufgrund einer Außenprüfung ergangen war.

Die Vorschrift will den Rechtsfrieden nach Durchführung einer Außenprüfung sichern und greift selbst in den Fällen ein, in denen früher dem Steuerpflichtigen mitgeteilt worden war, die Außenprüfung habe zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt.

Quelle: Ernst & Young


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