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Wirkung
der Betriebsprüfung
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Steuerfestsetzung |
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Weichen die Feststellungen im Prüfungsbericht von den bisherigen
Steuerfestsetzungen oder den Steuererklärungen ab, wertet das Finanzamt
den Bericht aus. Erstmalige Veranlagungen ergehen entsprechend dem
Bericht. War bereits eine Veranlagung ergangen, bereitet die Änderung
keine Schwierigkeiten, wenn unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
veranlagt worden war. Liegen dagegen bereits bestandskräftige
Veranlagungen vor, kommt eine Änderung insbesondere aufgrund der
nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen in Betracht. Neue Tatsachen
berechtigen nur dann nicht mehr zur Änderung oder der Aufhebung eines
Steuerbescheides, wenn bereits dieser Steuerbescheid auf der Grundlage
einer Außenprüfung ergangen war. Dies kann anhand der
Prüfungsanordnungen festgestellt werden.
Eine wesentliche Funktion kommt der Außenprüfung auch im Hinblick auf
die Verjährung der Festsetzungsfristen zu. Wenn eine
Festsetzungsverjährung eintritt, kann das Finanzamt einen Steueranspruch
gegen einen Steuerpflichtigen nicht mehr geltend machen, es darf weder
ein Bescheid gegen den Steuerpflichtigen ergehen, noch darf ein Bescheid
korrigiert werden. Die Festsetzungsverjährungsfrist beträgt in der Regel
vier Jahre; im Falle einer Steuerhinterziehung zehn bzw. bei einer
Steuerverkürzung fünf Jahre. Die Festsetzungsverjährungsfrist beginnt
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Der
Beginn einer Außenprüfung hemmt jedoch den Ablauf dieser
Festsetzungsverjährung, wobei die Außenprüfung nach Auffassung der
Rechtsprechung im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung bereits mit
dem Aktenstudium des Betriebsprüfers nach Erlass der Prüfungsanordnung
beginnt. Die Verjährung wird allerdings nur hinsichtlich der Steuern
gehemmt, die in der Prüfungsanordnung genannt sind.
Bestandskraft |
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Neue Tatsachen berechtigen nicht zu einer Aufhebung oder Änderung eines
Steuerbescheids, soweit dieser bereits aufgrund einer Außenprüfung
ergangen war, es sei denn, die Steuer wurde hinterzogen oder
leichtfertig verkürzt. Ob Steuerbescheide aufgrund einer Außenprüfung
ergangen sind, ist nach der Prüfungsanordnung zu beurteilen. Diese sog.
Änderungssperre gilt auch gegenüber einem Steuerbescheid, der einen
Steuerbescheid ändert, der aufgrund einer Außenprüfung ergangen war.
Die Vorschrift will den Rechtsfrieden nach Durchführung einer
Außenprüfung sichern und greift selbst in den Fällen ein, in denen
früher dem Steuerpflichtigen mitgeteilt worden war, die Außenprüfung
habe zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt.
Quelle: Ernst & Young
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