|
Die
Beweissicherheit elektronischer Dokumente
>> Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Erläuterung |
|
- |
Ordnungsmäßige elektronische Archivierung wirkt sich auf die
Beweisqualität elektronisch archivierter Dokumente aus, denn die
Grundsätze der ordnungsmäßigen Archivierung dienen der Beweissicherheit.
Der Beweis mit einem elektronischen Dokument wird geführt, indem dem
Gericht das Dokument auf einem Datenträger vorgelegt oder elektronisch
übermittelt wird, § 371 Abs. 1, S. 2 ZPO. Als Objekt des Augenscheins
unterliegt das elektronische Dokument der freien Beweiswürdigung des
Gerichts. Die freie Beweiswürdigung wird bestimmt durch Hinweise auf die
Integrität und Authentizität des Dokuments. Hierfür ist die entsprechend
den Grundsätzen der Ordnungsmäßigkeit erreichte Unveränderbarkeit des
elektronisch archivierten Dokuments entscheidend. Deshalb gilt die
Ordnungsmäßigkeit als Indiz für die Beweissicherheit elektronisch
archivierter Dokumente.
Quelle: RA Dr. Ivo Geis
>> Zurück zum Inhaltsverzeichnis
|