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Fazit
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Erläuterung |
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Steuerlich relevante E-Mail-Kommunikation muss nach den Grundsätzen der
Ordnungsmäßigkeit elektronisch archiviert werden. Die ordnungsmäßige
Archivierung hat einen beweisrechtlichen Mehrwert: Sie bedeutet im
Rahmen der freien Beweiswürdigung Beweissicherheit. Das Filtern
unerbetener Werbe-E-Mail ist berechtigt. Werden an Mitarbeiter
adressierte Nachrichten mit privatem Inhalt ausgefiltert, so sollte dies
in eine Betriebsvereinbarung aufgenommen werden, um eine Strafbarkeit
wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses zu vermeiden.
Quelle: RA Dr. Ivo Geis
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