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Welche Zugriffsmöglichkeiten haben die Finanzbehörden?

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 News Schaubild
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 News Z-1 Zugriff
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Unmittelbarer Datenzugriff

Stpfl. muss Hard- und Software zur Verfügung stellen (Arbeitsplatz für den Prüfer), auch bei externen Dienstleistern Einweisung des Prüfers in das EDV-System (Umfang nicht definiert; Kurzschulung). Stpfl. muss Zugangsberechtigung zu allen steuer-relevanten Daten schaffen einschließlich der vorhandenen Auswertungsprogramme (Nur-Lesezugriff wegen Haftungsausschluss; Performancebeeinträchtigungen im Produktivsystem nicht ausgeschlossen; Datenabgrenzung wegen Datenschutz und Betriebsgeheimnissen erforderlich; es gibt kein Verwertungsverbot).

Daten müssen dazu entweder im Produktivsystem ggf. über 10 Jahre vorgehalten werden. Alternativ können die Daten auf anderen revisionssicheren Datenhaltungs-systemen vorgehalten werden, wenn deren maschinelle Auswertbarkeit durch Nachbildung der Standardauswertungsmöglichkeiten des Anwendungssystems sichergestellt ist.

 
 News Z-2 Zugriff
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Mittelbarer Datenzugriff

Stpfl. muss Hard- und Software zur Verfügung stellen. Außerdem ist die Unter-stützung durch mit dem EDV-System vertraute Personen erforderlich. Dies muss auch bei ausgelagerten Buchhaltungen gewährleistet werden. (z.B. StB/WP). Voraussetzung s.o. bei Z1.

 
 News Z-3 Zugriff
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Datenträgerüberlassung

Überlassung der Daten auf eigene Kosten auf Datenträgern in maschinell auswertbarer Form. Offenlegung der zur Auswertung der Daten erforderlichen Informationen ( z.B. Dateistruktur, Dateifelder interne und externe Verknüpfungen). Akzeptiert werden CD-ROM‘s und DVD‘s im ISO Standard, oder aber Disketten sofern diese das Dateisystem MS-DOS oder FAT enthalten.


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