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Welche Zugriffsmöglichkeiten haben die Finanzbehörden?
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Schaubild |
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Z-1 Zugriff |
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Unmittelbarer Datenzugriff
Stpfl. muss Hard- und Software zur
Verfügung stellen (Arbeitsplatz für den Prüfer), auch bei externen Dienstleistern Einweisung des Prüfers in das EDV-System (Umfang nicht
definiert; Kurzschulung). Stpfl. muss Zugangsberechtigung zu allen
steuer-relevanten Daten schaffen einschließlich der vorhandenen
Auswertungsprogramme (Nur-Lesezugriff wegen Haftungsausschluss;
Performancebeeinträchtigungen im Produktivsystem nicht ausgeschlossen;
Datenabgrenzung wegen Datenschutz und Betriebsgeheimnissen
erforderlich; es gibt kein Verwertungsverbot).
Daten müssen dazu entweder im Produktivsystem ggf. über 10 Jahre
vorgehalten werden. Alternativ können die Daten auf anderen
revisionssicheren Datenhaltungs-systemen vorgehalten werden, wenn deren
maschinelle Auswertbarkeit durch Nachbildung der Standardauswertungsmöglichkeiten des Anwendungssystems sichergestellt
ist.
Z-2 Zugriff |
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Mittelbarer Datenzugriff
Stpfl. muss Hard- und Software zur Verfügung
stellen. Außerdem ist die Unter-stützung durch mit dem EDV-System
vertraute Personen erforderlich. Dies muss auch bei ausgelagerten
Buchhaltungen gewährleistet werden. (z.B. StB/WP). Voraussetzung s.o.
bei Z1.
Z-3 Zugriff |
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Datenträgerüberlassung
Überlassung der Daten auf eigene Kosten auf
Datenträgern in maschinell auswertbarer Form. Offenlegung der zur
Auswertung der Daten erforderlichen Informationen ( z.B. Dateistruktur,
Dateifelder interne und externe Verknüpfungen). Akzeptiert werden CD-ROM‘s und DVD‘s im ISO Standard, oder aber Disketten sofern diese das
Dateisystem MS-DOS oder FAT enthalten.
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