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Umfang und Anlässe des Datenzugriffs?
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Zugriffsarten der Finanzbehörden |
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GDPdU gilt nur für Außenprüfungen, also Umsatzsteuer- und
Lohnsteuersonderprüfungen sowie Vollbetriebsprüfungen.
Im Rahmen z.B. der Umsatzsteuernachschau ist ein digitaler Datenzugriff
nicht vorgesehen.
Ziel: rationellere Prüfungen
Notwendigkeit wegen des verbreiteten Einsatzes von EDV-Buchführungen.
Grundsätzlich kein erweiterter Prüfungsumfang, §194 AO nur die
steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen sind Prüfungsgegenstand.
Gegenstand der Prüfung sind nach wie vor, die nach §147 Abs.1 AO
aufzubewahrenden Unterlagen.
Unterlagen auf die zugegriffen werden kann sind lt. Schreiben der
Finanzverwaltung:
Mindestinhalte Finanzbuchhaltung
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Mandant
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Sachkontenstamm
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Journal
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Sachkonten
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Debitoren
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Kreditoren
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Steuerschlüssel
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Währung
Mindestinhalte Anlagenbuchhaltung
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Anlagenstammsätze
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Bestandslisten
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Stammdaten Abschreibung
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Bewegungsdaten (Abschreibungen, Zuschreibungen)
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Anlagenzu- und abgänge, Umbuchungen, Anlagenbewegungen
Mindestinhalte Lohn- und Gehaltsbuchhaltung
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Personalstammdaten (unterjährig Historie)
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Stammdaten Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse, Versicherungen, Darlehen)
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Bewegungsdaten löhne und Gehälter (Entgeltnachweise, Be- und Abzüge,
Lohnkonten)
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Lohnjournal
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Stamm- und Bewegungsdaten Reisekosten
Andere steuerlich relevante Bereiche
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Kosten- und Leistungsrechnung (Berechnung von Gemeinkostenzuschlägen)
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Warenwirtschaftssysteme/Materialwirtschaftssysteme (Vorratsbestand und
dessen Bewertung)
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Verrechnungspreiskalkulationen zwischen verbundenen Unternehmen
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Dokumenten- Managementsysteme oder andere Archivierungssysteme (im
Entwurf des BMF – Schreibens noch enthalten)
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