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Zeitlicher Anwendungsbereich
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Zugriffsarten der Finanzbehörden |
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Die
Neuregelungen der AO gelten nach Art. 19 EGAO ab dem 1.1.2002
Grundsätzliche Möglichkeit des Zugriffs auf elektronisch vorgehaltene
Daten vorangegangener Wirtschaftsjahre Zwei wesentliche Ausnahmen:
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Archivierung erfolgte vor dem 1.1.2002 und das Wieder einspielen führt
zu unverhältnismäßig hohem Aufwand für das Unternehmen (fehlende
Speicherkapazität, nochmalige Datenerfassung, Wechsel der Hard- oder
Software)
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Technische Hinderungsgründe bei Archivierung ohne Ausgabemöglichkeit
auf maschinell auswertbaren Datenträger für ein abweichendes
Wirtschaftsjahr (dann Anwendung im Folgejahr)

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