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Auf welche gesetzlichen Grundlagen stützt sich die GDPdU?

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 News Gesetzliche Grundlagen
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Änderungen der Abgabenordnung durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 BMF-Schreiben vom 16.Juli 2001:

  • Änderungen in § 146 Abs. 5 S. 2 und 3 AO

  • Änderungen in § 147 Abs. 2, 5 und 6 AO

  • Änderungen in § 200 Abs.1 AO

  • Anzuwenden ab 1.1.2002 (Art.97 §19b EGAO)

BMF-Schreiben vom 16.Juli 2001: GDPdU


§ 146 Abs. 5 S. 2 und 3 AO Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

„Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6. „


§ 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

Abs.1: Die folgenden Unterlagen sind gesondert aufzubewahren: 1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, 2. die empfangenen Handelsbriefe 3. Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe, 4. Buchungsbelege, 5. sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.


§147 Abs. 2 AO:

Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanz können die in Abs.1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den GoB entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

§ 147 Abs. 2 Satz 2 alte Fassung:

„Sind Unterlagen… auf Datenträgern hergestellt worden, können statt der Datenträger die Daten auch ausgedruckt werden; die ausgedruckten Unterlagen können nach Satz 1 aufbewahrt werden“


§147 Abs. 5:

Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um diese Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.


§147 Abs. 6 AO (drei Zugriffsmöglichkeiten):

Sind die Unterlagen nach Abs. 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.


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