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Auf welche gesetzlichen Grundlagen stützt sich die GDPdU?
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Gesetzliche Grundlagen |
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Änderungen der Abgabenordnung durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.
Oktober 2000 BMF-Schreiben vom 16.Juli 2001:
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Änderungen in § 146 Abs. 5 S. 2 und 3 AO
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Änderungen in § 147 Abs. 2, 5 und 6 AO
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Änderungen in § 200 Abs.1 AO
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Anzuwenden ab 1.1.2002 (Art.97 §19b EGAO)
BMF-Schreiben vom 16.Juli 2001: GDPdU
§ 146 Abs. 5 S. 2 und 3 AO Ordnungsvorschriften für die Buchführung
und für Aufzeichnungen
„Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen
auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der
Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und
unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die
Befugnisse der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6. „
§ 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
Abs.1: Die folgenden Unterlagen sind gesondert aufzubewahren: 1. Bücher
und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die
Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen
Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, 2. die
empfangenen Handelsbriefe 3. Wiedergaben der abgesandten Handels- und
Geschäftsbriefe, 4. Buchungsbelege, 5. sonstige Unterlagen, soweit sie
für die Besteuerung von Bedeutung sind.
§147 Abs. 2 AO:
Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanz können die in
Abs.1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger
oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den GoB
entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten
mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den
Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich
übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. während der Dauer der
Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind unverzüglich lesbar
gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
§ 147 Abs. 2 Satz 2 alte Fassung:
„Sind Unterlagen… auf Datenträgern hergestellt worden, können statt der
Datenträger die Daten auch ausgedruckt werden; die ausgedruckten
Unterlagen können nach Satz 1 aufbewahrt werden“
§147 Abs. 5:
Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem
Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf
seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die
erforderlich sind, um diese Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen
der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich
ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare
Reproduktionen beizubringen.
§147 Abs. 6 AO (drei Zugriffsmöglichkeiten):
Sind die Unterlagen nach Abs. 1 mit Hilfe eines
Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im
Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten
zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen
zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass
die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die
gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell
verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt
der Steuerpflichtige.
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