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Kosten der digitalen Betriebsprüfung
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Gesetzliche Grundlagen |
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§147
Abs. 5 AO
Wer
aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem
Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet,
auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen,
die erforderlich sind, um diese Unterlagen lesbar zu machen; auf
Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die
Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne
Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
§147
Abs. 6 AO
Sind die
Unterlagen nach Abs. 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems
erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das
Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das
Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie
kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach
ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten
Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren
Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt der
Steuerpflichtige.
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