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Definition der Verfahrensdokumentation Teil 1

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 News Verfahrensdokumentation
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„... Voraussetzung für die Nachvollziehbarkeit des Buchführungs- bzw. Rech-nungslegungsverfahrens ist eine ordnungsgemäße Verfahrensdokumentation, die die Beschreibung aller zum Verständnis der Rechnungslegung erforderlichen Verfahrensbestandteile enthalten muss. Die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit – insbesondere komplexer Verfahren – ist für einen sachverständigen Dritten nur dann möglich, wenn ihm neben den Eingabedaten und Verarbeitungsergebnissen auch eine aussagefähige, der Komplexität entsprechend detaillierte Dokumentation zur Verfügung steht. Der Aufbau und die Pflege der zum Verständnis der Rechnungslegung erforderlichen Dokumentation sind Voraussetzung für die Erfüllung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ...“

Quelle: IDW FAIT1, Tz. 53


Anforderungen

Für jedes DV-gestützte Buchführungssystem ist eine Dokumentation zu erstellen (Verfahrensdokumentation). Die GoBS zeigen Bereiche auf, auf die sich die Verfahrensdokumentation insbesondere erstrecken muss. Es handelt sich nicht um eine abschließende Aufzählung aller aufbewahrungspflichtigen Dokumentations-unterlagen, sondern lediglich um einen Rahmen für den Umfang der Dokumentation. Der Umfang, der im Einzelfall erforderlichen Dokumentation wird dadurch bestimmt, was zum Verständnis der Buchführung notwendig ist.

  • Das Verfahren der DV-Buchführung muss durch eine Verfahrensdokumentation, die sowohl die aktuellen als auch die historischen Verfahrensinhalte nachweist, verständlich und nachvollziehbar gemacht werden.

  • Der Zusammenhang zwischen dem zu Grunde liegenden Geschäftsvorfall und dessen Buchung bzw. dessen DV-Verarbeitung muss durch eine aussagekräftige Verfahrensdokumentation ergänzt durch den Nachweis ihrer ordnungsmäßigen Anwendung dargestellt werden.

  • Der Buchführungspflichtige muss im Einzelfall durch Hinzuziehung der Verfahrensdokumentation die Erfüllung der Beleg-, Journal- und Kontenfunktion sicherstellen, um damit einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit einen ausreichend sicheren, eindeutigen und verständlichen Nachweis der Geschäftsvorfälle und deren Verarbeitung zu ermöglichen.

  • Die Beschreibung eines jeden der vorgenannten Bereiche muss den Umfang und die Wirkungsweise des internen Kontrollsystems erkennbar machen.

  • Die ordnungsgemäße Anwendung des jeweiligen Verfahrens (zu Beleg-, Journal- und Kontenfunktion) ist zu belegen. Der Nachweis der Durchführung der in dem jeweiligen Verfahren vorgesehenen Kontrollen ist unter anderem durch Programmprotokolle sowie durch die Verfahrensdokumentation zu erbringen.

  • Die Beschreibung des internen Kontrollsystems (IKS) ist Bestandteil der Verfahrensdokumentation. Eine Wahlmöglichkeit für den Buchführungs-pflichtigen, welche Beschreibung er für erforderlich hält, besteht nicht.


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