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Rechtliche Grundlagen
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Anwendungsbereich |
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Die nach steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst
erforderlichen Aufzeichnungen können nach § 146 Abs. 5 Abgabenordnung
1977 (A0) auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Form der
Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht; § 147 Abs. 2
AO läßt unter gewissen Voraussetzungen die Aufbewahrung von Unterlagen
auf Datenträgern zu. Als Datenträger kommen
neben den Bildträgern insbesondere auch die maschinell lesbaren
Datenträger (z. B. Diskette, Magnetband, Magnetplatte, elektro-optische
Speicherplatte) in Betracht.
Die Ordnungsmäßigkeit einer DV-gestützten Buchführung ist grundsätzlich
nach den gleichen Prinzipien zu beurteilen wie die einer manuell
erstellten Buchführung. Mit den GoBS sollen die allgemeinen GoB - der
Maßstab für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung - für den Bereich der
DVgestützten Buchführung präzisiert werden. Zu beachten sind neben den
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (vgl. hierzu
insbesondere §§ 238, 239, 257 und 261 HGB) die §§ 145 bis 147 AO. Die
wichtigsten GoB sind in R 29 der Einkommensteuerrichtlinien 1993 (EStR
1993) dargestellt.

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