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Mit Urteil zur Abgabenordnung (AO) vom 20. Januar 2005 (Az.: 4 K
2167/04) hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz, soweit von
hier aus ersichtlich erstmals, zu der neuen, ab 2002 geltenden
Vorschrift der AO ( § 147 Abs. 6 AO) geäußert, die bestimmt, wie die
Außenprüfung des Finanzamts bei einem Betrieb mit EDV-Buchhaltung
durchzuführen ist.
Im Streitfall hatte ein mittelständisches Bankinstitut eine
Buchführung auf EDV-Basis eingerichtet. Im Rahmen einer im Jahre
2004 durchgeführten Außenprüfung verlangte der Außenprüfer die
Vorlage der Sachkonten für das Jahr 2002 auf einem Datenträger
(CD-ROM). Dagegen war die geprüfte Bank der Ansicht, eine
Überlassung der genannten Sachkonten auf Datenträger sei nicht
erforderlich. Da die angeforderten Konten nicht übermäßig
umfangreich seien, sei die Vorlage der Konten in Papierform für sie
– die Klägerin – weniger belastend.
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