In einem Beschluss vom 26. September 2007 (I B 53, 54/07) zum
"Zugriff des Finanzamts auf datenverarbeitungsgestützte Buchführung"
werden Fragen zur Lesbarmachung von gescannten Belegen gegenüber
einer Außenprüfung, der Datenzugriff des Finanzamtes auf Konten der
Finanzbuchhaltung sowie die Verhältnismäßigkeit der
angewandten Verfahren beschlossen.
Finanzgericht Rheinland Pfalz: Erste Entscheidung zur EDV-Außenprüfung
-
Mit Urteil zur Abgabenordnung (AO) vom 20. Januar 2005 (Az.: 4 K
2167/04) hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz, soweit von
hier aus ersichtlich erstmals, zu der neuen, ab 2002 geltenden
Vorschrift der AO ( § 147 Abs. 6 AO) geäußert, die bestimmt, wie die
Außenprüfung des Finanzamts bei einem Betrieb mit EDV-Buchhaltung
durchzuführen ist.
Wegen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1998
bis 2000 und Umsatzsteuer 1998 bis 2000) hat der 6. Senat des
Finanzgerichts Münster unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am
Finanzgericht, der Richterin am Finanzgericht und des Richters am
Finanzgericht am 10. November 2003 beschlossen:
Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des
Verfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ein Betriebsprüfer in Bayern drohte im Herbst 2004 im Rahmen einer
digitalen Betriebsprüfung mit Verwerfung der Buchführung bzw. mit
Zwangsgeldern, da er die Buchführung eines Unternehmens nicht
anerkannte. Hintergrund war, daß das steuerpflichtige Unternehmen
die Änderungen und Umbuchungen im Rahmen der
Jahresabschlusserstellung beim Steuerberater nicht nachträglich
wieder in ihr System eingepflegt hatte.
Der Betriebsprüfer hat daraufhin die Buchführung des betroffenen
Jahres als
formal nicht ordnungsgemäß erklärt und drohte im Wiederholungsfall
mit Zwangsmaßnahmen, d. h. mit Schätzung, Zwangsgeldern o. ä..