Problemfelder
Zweitens können bei der Zugriffsart der Datenträgerüberlassung (Z3) allgemeine Probleme des Datenaustausches (z. B. Virenproblematik) auftreten.
Drittens ist vor allem die Zugriffsberechtigung zu vielen Softwareprogrammen bis heute ein großes Thema. Diese Berechtigungen sind oft nicht so gestaltet, dass der Betriebsprüfer auf verschiedene Zeiträume, Ansichten und Reporte zugreifen kann. Zwar ist dies bei den großen, modernen Systemen heute nicht mehr eklatant, doch kann es bei kleinen, branchenspezifischen Eigenentwicklungen entscheidend sein (siehe Fragen-und-Antworten 15.).
Verständlichkeit der Daten
Wie sich besonders im letzten Jahr herauskristallisierte, ist die Verständlichkeit der Daten oft nicht ausreichend. Vor allem bei der Datenträgerüberlassung wird es in Zukunft eine große Rolle spielen, wie begreiflich die Daten aufbereitet worden sind. In undurchschaubaren Fällen ist der Prüfer dann erst mit der Struktur der Daten beschäftigt, bevor es zu inhaltlichen Klärungen kommen kann. Hier offenbart sich noch einmal die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Verfahrensdokumentation.
Können die Daten nicht schnell umfassend erstellt werden, kann sich die Betriebsprüfung über eine lange Zeit hinziehen und zudem können Verzögerungsgelder veranschlagt werden.
Vor- und nachgelagerte Systeme
Vielfach ist man in den Unternehmen der Auffassung, dass nur die Warenwirtschaft, die Finanzbuchhaltung und die Lohnbuchhaltung aufbewahrt werden müssen. Das ist leider nicht der Fall. Zum Beispiel muss jeder einzelne Datensatz, der von vorgelagerten Systemen in das zentrale IT-System eingespeist wird, als solcher lesbar sein. Derlei Datensätze dürfen nicht ausschließlich kumuliert aufbewahrt werden.
Zum Beispiel muss eine Tankstelle jede einzelne Kraftstoffabgabe als einzelne Buchung belegen können. Es reicht nicht aus, nur die Verkaufssumme des ganzen Tages nachzuweisen. Nur mit den Einzelbelegen können Fehlsummen erkannt werden.
Weitere Hürden
Zudem bestehen große Unklarheiten zum Umfang der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, zur Dringlichkeit der Anpassung an die GDPdU-Vorschriften (siehe Rechtsprechung) oder zur "Nutzung der im DV-System vorhandenen Auswertungsprogramme" sowie zum Datenformat bei der Datenträgerüberlassung (siehe Beschreibungsstandard).
Schließlich muss der Schulungsaufwand aufgrund fehlender Sachkunde auf den Steuerpflichtigen verlagert werden. Dies alles führt schließlich zu einem zusätzlichen Kostenaufwand für das Unternehmen.
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