Verzögerungsgeld

Zwangs- und Verzögerungsgelder

Ist ein Unternehmen im Falle einer Betriebsprüfung nicht zur Vorlage der steuerrelevanten in der Lage, muss es mit Sanktionen rechnen. So kann unter anderem nach § 329 Abgabenordnung ein Zwangsgeld (max. 25.000 Euro) oder nach § 146 Abs. 2b Abgabenordnung ein Verzögerungsgeld (2.500 bis 250.000 Euro) erhoben werden.

Der Unterschied zwischen Zwangs- und Verzögerungsgeld wurde im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (siehe Rechtsprechung, Urteil vom 3.02.2010) noch einmal untermauert. Hier heißt es: "Ein Verzögerungsgeld dürfe auch dann noch beigetrieben werden, wenn sich der Steuerpflichtige später kooperativ gezeigt habe." Die Verordnung eines Zwangsgeldes kann bei Vorlage der Unterlagen jedoch wieder zurückgenommen werden.

Bei großen, verbundenen Unternehmen bzw. Konzernen können sich die Zwangs- und Verzögerungsgelder multiplizieren, da diese nach den einzelnen Rechtsformen berechnet werden. Wenn die Finanzbuchhaltung eines Konzerns also 100 verschiedene Beteiligungen auf einem SAP- oder Navision-System verwaltet und im Falle einer Betriebsprüfung festgestellt wurde, dass bei 10 von diesen 100 nicht korrekt gearbeitet wurde, dann können eventuell Querverweise zu den anderen Unternehmen hergestellt und die Sanktionsgelder dadurch vervielfacht werden.

In den letzten Monaten wurden erstmalig seit Einführung der GDPdU-Vorschriften Unternehmen, die ihre Unterlagen nicht GDPdU-konform vorlegen konnten, mit Sanktionen belegt. Es gibt diverse Beispiele von Unternehmen, die Verzögerungs- oder andere Formen des Zwangsgeldes zu bezahlen hatten. Dadurch entstand für die Unternehmen eine Doppelbelastung. Im Extremfall schlagen nämlich neben den Kosten für die Wiederherstellung des Altsystems auch noch die Sanktionsgelder der Finanzbehörden schwer zu Buche.


Ausführliche Informationen finden Sie in den Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld

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