Aufbewahrungsfristen
Internationaler Vergleich: Aufbewahrungsfristen in der Schweiz
Den Behörden Einblick in die Geschäftsunterlagen zu ermöglichen, ist natürlich nicht nur ein Anliegen des deutschen Gesetzgebers. Auch in der Schweiz gilt nach § 957 Obligationsrecht Abs. 1: "Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist gehalten, diejenigen Bücher ordnungsgemäß zu führen und aufzubewahren, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetriebe zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen." Für Geschäftsbücher, Buchungsbelege und auch für die Geschäftskorrespondenz umfasst diese Aufbewahrungsfrist zehn Jahre. Für Dokumente, welche in Zusammenhang mit Immobilien stehen, beträgt diese gar zwanzig Jahre. Die Aufbewahrung hat "ordnungsgemäß" - digital oder in Papierform - zu erfolgen.
Der Jahresabschluss muss unterzeichnet auf Papier vorliegen, doch können Jahresberichte oder Buchungsbelege auch elektronisch archiviert werden. Es heißt dazu im § 957 Obligationsrecht: "Die übrigen Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können auch elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können."
Aufbewahrungsfristen digitaler Dokumente im Vergleich (Auswahl deutschsprachige Länder)
| Art des Dokuments | Deutschland | Österreich | Schweiz |
| Bücher, Jahresabschlüsse, Bilanzen, Buchungsbelege, etc. | 10 Jahre | 7 Jahre | 10 Jahre |
| Korrespondenzen | 6 Jahre | 7 Jahre | 10 Jahre |
| Dokumente, welche sich auf Immobilien beziehen | 10 Jahre | 12 Jahre | 20 Jahre |
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