Zugriffsmöglichkeiten
Z2 Mittelbarer Datenzugriff
Der Steuerpflichtige muss dem Prüfer die Hard- und Software zur Verfügung stellen. Anders als beim unmittelbaren Datenzugriff werden dem Prüfer zur Unterstützung betriebsinterne Mitarbeiter zur Seite gestellt, die mit dem betrieblichen EDV-System vertraut sind. Dies muss auch bei ausgelagerten Buchhaltungen sichergestellt sein (z. B. StB/WP). Grundsätzlich gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim unmittelbaren Datenzugriff (Z1).
Dabei wurden schon Unternehmensdaten durch den Prüfer gelöscht. Für das Unternehmen ist besonders darauf zu achten, dass es keine zusätzliche Software auf dem System gibt, da der Prüfer alle Daten verwerten darf. So kann in Navision keine spezielle Jahresauswahl getroffen werden, dem Prüfer steht es dementsprechend offen, auf die Informationen der Vorjahre zurückzugreifen. Finden sich darunter beispielsweise Daten zu Steuerrückstellungen und entdeckt der Prüfer hier Unstimmigkeiten, könnte das Unternehmen die Genehmigung zur Rückstellung verlieren. Es ist somit relevant, die Benutzerberechtigungen der Software für den Fall einer Prüfung genau festzulegen.
Z3 Datenträgerüberlassung
Bei der Datenträgerüberlassung werden dem Prüfer auf einem Datenträger sämtliche steuerrelevanten Daten auf eigene Kosten (siehe Fragen-und-Antworten 3.) in maschinell auswertbarer Form übergeben. Dabei müssen erforderliche Informationen (z. B. Dateistruktur, Dateifelder, interne und externe Verknüpfungen) zur Auswertung der Daten offengelegt werden. Akzeptiert werden CD-ROMs und DVDs im ISO-Standard oder aber USB-Sticks und Wechseldatenträger. Die Auswertung der Daten durch den Prüfer erfolgt im Amt.
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