Rechtliche Grundlagen

1. mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,

2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.

(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

(5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.

(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige."

§ 200 Absatz 1

"Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstützen. Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. § 93 Abs. 2 Satz 2 und § 97 Abs. 2 gelten nicht."

<

1

2

Weitere Artikel zu diesem Thema

  • Xentis

    Abschaltung von Xentis-Fondssystemen Gemäß ...

  • BS2000

    Abschaltung BS/2000 Gemäß dem deutschen ...

  • Rechtsprechung

    Rechtsprechung Die digitale Betriebsprüfung ...

  • GDPdU

    GDPdU - Grundsätzliches Grundsätze ...

  • Altsysteme

    Altsysteme Die Existenz von alten Systemen ...

  • SAP

    Abschaltung von SAP-Systemen Gemäß dem ...

  • MS Dynamics/Navision

    Abschaltung von Microsoft Dynamics/Navision-Systemen ...

  • AS/400

    Abschaltung von AS/400-Systemen Gemäß ...

  • Lexware

    Abschaltung von Lexware-Systemen Gemäß ...

  • PAISY

    Abschaltung von PAISY-Systemen Gemäß ...

  • Oracle

    Abschaltung von Oracle-Systemen Gemäß ...

  • proALPHA

    Abschaltung von proALPHA-Systemen Gemäß ...

  • V3

    Abschaltung von V3-Fondsverwaltungssytemen Gemäß ...

  • SoftM

    Abschaltung von SoftM-Systemen Gemäß ...

  • KORDOBA

    Abschaltung von KORDOBA-Systemen Gemäß ...

  • Baan

    Abschaltung von Baan-Systemen Gemäß ...

  • JD Edwards

    Abschaltung von JD Edwards-Systemen Gemäß ...

  • Varial

    Abschaltung von Varial-Systemen Gemäß ...

  • Exact

    Abschaltung von Exact-Systemen Gemäß ...

  • Mega

    Abschaltung von Mega-Systemen Gemäß ...

  • L5000

    Abschaltung von L5000-Systemen Gemäß ...

  • DIAMANT

    Abschaltung von DIAMANT-Systemen Gemäß ...

  • IFS

    Abschaltung von IFS-Systemen Gemäß dem ...

  • Addison

    Abschaltung von Addison-Systemen Gemäß ...

  • Sage

    Abschaltung von Sage-Systemen Gemäß ...

Diesen Artikel jetzt bewerten
Übermittlung Ihrer Stimme...

Klicken Sie auf den Bewertungsbalken, um diesen Artikel zu bewerten.

Diesen Artikel jetzt bookmarken

twitter.comfacebook.comstudivz.netmyspace.comdel.icio.usdigg.comFolkdgoogle.comLinkaARENAMister Wongnewsvine.comRedditstumbleupon.comlive.comYahooMyWebYiggIt

Kontakt

Top

Bewertet

Gelesen