Rechtsprechung
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Die digitale Betriebsprüfung ist heute eine etablierte Form der Außenprüfung. Seit 2008 wird sie großflächig angewandt, bald wird sie die Regel sein. Dennoch gibt es immer wieder Streitfragen zwischen den Finanzbehörden und Unternehmen, die sich oft nur juristisch klären lassen. Die Unternehmen sehen sich einer neuen Prüfungsform gegenüber, mit der sie nicht richtig umzugehen wissen. Sie befürchten erweiterte Kompetenzen der Behörden.
Doch erweitert die digitale Betriebsprüfung nicht die Kompetenzen, sondern passt die Prüfmethoden lediglich an den technischen Fortschritt an. Dies führt zu großen Vorteilen, unter anderem der Effizienzsteigerung und Kostensenkung. Die Details der digitalen Betriebsprüfung sind weitestgehend geklärt, aktuelle Streitfragen drehen sich im Wesentlichen darum, bei welchen Steuerpflichtigen der Datenzugriff zulässig ist und in welchem Umfang er stattfinden darf. Im Folgenden eine Auswahl einschlägiger Urteile und aktueller Streitfragen:
Urteil des Schleswig-Holsteinisches Finanzgerichts (Beschluss vom 03.02.2010; 3 V 243/09) zum Verzögerungsgeld
Anfang Februar 2010 bestätigten die Richter des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts den besonderen Charakter des Verzögerungsgeldes: Auch wenn der Steuerpflichtige seinen Pflichten nachträglich nachkommt, ist das Verzögerungsgeld zu zahlen. Zudem ist ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 Euro vom Finanzamt nicht weiter zu begründen.
Im konkreten Fall spitzte sich der Rechtsstreit zwischen einer 2002 gegründeten GmbH und dem Finanzamt Hamburg zu. Die GmbH war mit ihrem Gesellschaftssitz in X eingetragen, das zuständige Finanzamt für X ordnete für 2005 bis 2007 eine Außenprüfung an und forderte zur Vorlage sämtlicher prüfungsrelevanter Daten auf. Dagegen legte die Geschäftsführerin Einspruch ein, da sich die Geschäftsleitung inzwischen nicht mehr in X sondern in Hamburg befand. Das Finanzamt erkannte diesen Einspruch nicht an, da es auf die Verlagerung nicht aufmerksam gemacht wurde. Es schließt sich eine monatelange Auseinandersetzung zwischen der Behörde und dem Unternehmen um die Zuständigkeit an. Anfang Oktober wird die Geschäftsführerin schließlich aufgefordert, ihre Unterlagen beim Finanzamt X vorzulegen. Dieser Aufforderung kommt sie nicht nach und im Anschluss setzt die Behörde ein Verzögerungsgeld fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass das Unternehmen den mehrfachen Aufforderungen zur Vorlage der Unterlagen nicht entsprochen hat. Die Festsetzung des Verzögerungsgeldes ist gerechtfertigt, da durch die Verletzung der Mitwirkungspflichten eine nicht hinnehmbare Verzögerung der Fallbearbeitung gegeben sei.
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