Relevante Verfügung des BMF
Rückstellungen für Anpassungsmaßnahmen an GDPdU ab 2010 legal
Nach langer Unklarheit entschied das BMF am 11. März 2010, dass Rückstellungen für Kosten legal sind, die anfallen, um die unternehmensinternen EDV-Systeme anzupassen. So heißt es im Originaldokument:
"Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben [...] entschieden, dass in Wirtschaftsjahren, die nach dem 24. Dezember 2008 enden, für die Verpflichtung zur Anpassung der betrieblichen EDV-Systeme an die GDPdU dem Grunde nach Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen anzusetzen sind."
Diese Entscheidung hebt die Verfügung der OFD Rheinland vom 5. November 2008 auf. Darin wurde ausgeführt, warum es Unternehmen nicht möglich sein sollte, ebendiese Rückstellungen anzusetzen. Begründet wurde das seinerzeit mit der Ansicht des OFD, es handele sich bei den GDPdU um keine eindeutig von einer "Innenverpflichtung" unterscheidbare Anforderung an das Unternehmen. Zudem würden dem Unternehmen keine Sanktionen drohen, wenn es die GDPdU einfach nicht beachte. Schließlich stellt die OFD fest: "Ferner ist der Steuerpflichtige in seiner Entscheidung frei, ob und ggf. wann er entsprechende Anpassungsmaßnahmen ergreifen will."
Zusammenfassend las sich die Verfügung des BMF folglich so, als ob die GDPdU nicht dringlich und zeitnahe Anpassungsmaßnahmen keinesfalls virulent seien. Gegen diese widersprüchlichen Aussagen der OFD Rheinland gegenüber den GDPdU protestierten die Unternehmensverbände ganz unmittelbar beim Finanzministerium. Es dauerte nun über ein Jahr, bis das BMF reagierte.
Siehe dazu:
- Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für die Aufwendungen zur Anpassung des betrieblichen EDV-Systems an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)
- Verfügung der OFD Rheinland v. 05.11.2008 - S 2137 - St 141 (02/2008)

Kommentare zu diesen Artikel
Bisher noch keine Kommentare vorhanden
Kommentar zu diesen Artikel schreiben