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Aus dem Gerichtssaal

Urteil zum Verzögerungsgeld

Werden im Falle einer Betriebsprüfung die steuerlich relevanten Unterlagen oder Daten nicht fristgerecht bei den Finanzbehörden abgegeben, haben diese nun die Möglichkeit, Sanktionsgelder zu veranschlagen. Sanktionsgelder sind zwar bereits seit einigen Jahren nach § 146 Abs. 2b AO vorgesehen, wurden bis jetzt aber kaum verlangt. So war das Verzögerungsgeld gemeinhin umstritten, da es - im Gegensatz zum Zwangsgeld - auch bezahlt werden musste, wenn es verhängt wurde.

Inzwischen aber veranschlagen die Finanzbehörden das Verzögerungsgeld, welches zwischen 2.500 und 250.000 Euro betragen kann. In einem Rechtsstreit wurde dazu kürzlich Grundlegendes festgelegt: Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 03.02.2010, 3 V 243/09) urteilte am 3. Februar, die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes in Höhe von 2.500 Euro sei rechtmäßig und in einer derartigen Höhe müsse auch ein Sanktionsgeld nicht gesondert begründet werden.

Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig es ist, sich gut auf die digitale Betriebsprüfung vorzubereiten. Da es im Zweifelsfall teuer werden kann, ist es sinnvoll, sich schon heute zu vergewissern, ob auch morgen ein Zugriff auf die Unterlagen und Daten jederzeit möglich ist.

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