Zeile 1 · Überblick

GDPdU und GoBD: Datenzugriff und digitale Betriebsprüfung verständlich erklärt

Die Prüfungsanordnung für die Betriebsprüfung liegt vor. Spätestens jetzt werden die Anforderungen der GDPdU und GoBD zur Realität. Die digitale Betriebsprüfung erfordert die Bereitstellung steuerrelevanter Daten, die dem Prüfer einen umfassenden Datenzugriff ermöglichen. Das GDPdU Portal liefert die notwendigen Informationen, um die Vorgaben der GoBD von der Datenerfassung bis zur Archivierung korrekt umzusetzen und den Prozess sicher zu gestalten.

Die Einhaltung der GoBD ist eine dauerhafte Aufgabe, die weit über den als GDPdU-Export bekannten Datenexport hinausgeht. Sie umfasst die gesamte Prozesskette von der Erfassung eines Belegs bis zu seiner revisionssicheren Aufbewahrung. Dazu gehören eine Verfahrensdokumentation und ein internes Kontrollsystem. Eine sorgfältige Vorbereitung auf den Datenzugriff ist für jede Betriebsprüfung entscheidend, um Beanstandungen zu vermeiden. Die technischen Details der GDPdU-Schnittstelle für den dritten Weg des Datenzugriffs bleiben relevant.

Illustration: Formulare, Archivbox und Stempel als Sinnbild der digitalen Betriebsprüfung
Zeilen 10 bis 14 · Leitfäden

Leitfäden zu Betriebsprüfung, GDPdU-Export und GoBD

  1. 10

    Digitale Betriebsprüfung: Der GDPdU Datenzugriff und die drei Zugriffsarten

    Die digitale Betriebsprüfung stellt Unternehmen vor Herausforderungen. Dieser Artikel erklärt den Datenzugriff nach GDPdU und GoBD, die drei Zugriffsarten und die Konsequenzen bei Verstößen.

  2. 11

    Das GDPdU Format für den Datenexport: CSV, index.xml und die Prüfsoftware IDEA

    Der Begriff GDPdU Format bezeichnet den Standard für den Datenexport bei einer Betriebsprüfung. Er besteht aus Flat Files wie CSV und einer Beschreibungsdatei index.xml, die von Prüfsoftware wie IDEA eingelesen wird.

  3. 12

    Aufbewahrungsfristen nach GoBD: Leitfaden für die Archivierung von E-Mails

    Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für steuerrelevante Unterlagen sind komplex. Dieser Artikel erläutert die Anforderungen der GoBD an die Archivierung von E-Mails, Rechnungen und anderen digitalen Daten.

  4. 13

    GoBD 2026: Alle wichtigen Änderungen zu E-Rechnung und Aufbewahrungsfristen

    Die GoBD 2026 führen wesentliche Änderungen ein, insbesondere die Pflicht zur E-Rechnung und verkürzte Aufbewahrungsfristen. Unternehmen müssen ihre Prozesse und Dokumentationen anpassen, um konform zu bleiben.

  5. 14

    Das Interne Kontrollsystem (IKS): GoBD-Anforderungen für die digitale Betriebsprüfung

    Ein Internes Kontrollsystem (IKS) ist nach den GoBD für eine ordnungsmäße Buchführung unerlässlich. Es umfasst Kontrollen zur Sicherung der Datenqualität und zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.

Zeile 20 · Rechtsrahmen

Von der GDPdU zur GoBD

Die Grundlage für den digitalen Datenzugriff der Finanzverwaltung schufen die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ (GDPdU). Das BMF-Schreiben vom 16.07.2001 trat zum 01.01.2002 in Kraft und definierte auf Basis von § 147 Abs. 6 AO erstmals technische Vorgaben für die digitale Betriebsprüfung. Zum 01.01.2015 wurden die GDPdU gemeinsam mit den älteren „Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme“ (GoBS von 1995) durch die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) abgelöst. Die GoBD fassen die Anforderungen umfassender und konkretisieren die Pflichten des Steuerpflichtigen, beispielsweise zur Verfahrensdokumentation und zum Internen Kontrollsystem.

Obwohl die GDPdU formal außer Kraft gesetzt sind, hat sich der Begriff in der Praxis gehalten, insbesondere für den technischen Exportstandard der Datenträgerüberlassung (Zugriffsart Z3). Man spricht weiterhin von einem „GDPdU-Export“ oder einer „GDPdU-Schnittstelle“. Die GoBD selbst wurden seit ihrer Einführung mehrfach aktualisiert. Eine Neufassung erfolgte durch das BMF-Schreiben vom 28.11.2019. Weitere Änderungen gab es am 11.03.2024, unter anderem zum Datenzugriff. Eine für den 14.07.2025 geplante Änderung betrifft die Aufbewahrung von E-Rechnungen, bei der künftig der strukturierte Datenteil maßgeblich ist.

  1. 2002Die GDPdU treten in Kraft und regeln erstmals den digitalen Datenzugriff.
  2. 2015Die GoBD lösen die GDPdU und GoBS ab.
  3. 2019Eine Neufassung der GoBD durch ein BMF-Schreiben wird veröffentlicht.
  4. 2024Eine Änderung der GoBD präzisiert unter anderem den Datenzugriff (Z3).
  5. 2025Änderung zur Aufbewahrung von E-Rechnungen und verkürzte Frist für Buchungsbelege.
Zeile 30 · § 147 Abs. 6 AO

Datenzugriff: die drei Zugriffsarten

Die rechtliche Grundlage für den Datenzugriff der Finanzverwaltung findet sich in § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung. Die GoBD unterscheiden drei Arten des Zugriffs. Beim unmittelbaren Datenzugriff (Z1) erhält der Prüfer einen Nur-Lese-Zugriff auf das System des Unternehmens. Der mittelbare Datenzugriff (Z2) bedeutet, dass das Unternehmen Auswertungen nach den Vorgaben des Prüfers selbst durchführt. Bei der Datenträgerüberlassung (Z3) werden die Daten exportiert und übergeben. Welche Zugriffsart oder welche Kombination von Arten zur Anwendung kommt, liegt im Ermessen der Finanzverwaltung.

Z1Unmittelbarer Datenzugriff

Der Prüfer erhält einen eigenen Nur-Lese-Zugriff auf das DV-System des Unternehmens, um die steuerrelevanten Daten selbstständig einzusehen und zu analysieren.

Z2Mittelbarer Datenzugriff

Mitarbeiter des Unternehmens werten die steuerrelevanten Daten nach konkreten Vorgaben des Prüfers maschinell aus. Der Prüfer selbst greift nicht direkt auf das System zu.

Z3Datenträgerüberlassung

Das Unternehmen exportiert die steuerrelevanten Daten in einem maschinell auswertbaren Format auf einen Datenträger, der dem Prüfer zur Auswertung mit seiner eigenen Software (z. B. IDEA) übergeben wird.

Ablauf und Vorbereitung der digitalen Betriebsprüfung im Detail

Zeile 40 · Fristen

Aufbewahrungsfristen nach GoBD auf einen Blick

Die Aufbewahrungsfristen für steuerlich relevante Unterlagen sind in § 147 Abs. 3 AO und § 257 HGB geregelt. Für Bücher, Jahresabschlüsse und Organisationsunterlagen gilt eine Frist von zehn Jahren. Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz verkürzt sich die Frist für Buchungsbelege wie Rechnungen ab dem 01.01.2025 auf acht Jahre. Handels- und Geschäftsbriefe sowie E-Mails mit entsprechendem Charakter müssen sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist.

FristUnterlagenGrundlage
10 JahreBücher, Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse, Inventare, Organisationsunterlagen§ 147 Abs. 3 AO, § 257 HGB
8 JahreBuchungsbelege wie Rechnungen und Kontoauszüge (seit 01.01.2025, BEG IV)§ 147 Abs. 3 AO
6 JahreEmpfangene und versandte Handels- und Geschäftsbriefe, auch E-Mails mit diesem Charakter§ 147 Abs. 3 AO, § 257 HGB

Archivierung von Belegen und E-Mails ausführlich

Zeile 50 · Selbstcheck

Vor der Betriebsprüfung: sieben Punkte zum Abhaken

Eine anstehende Betriebsprüfung ist eine gute Gelegenheit, die Einhaltung der GoBD im eigenen Unternehmen zu überprüfen. Mit den folgenden Punkten können Sie schnell feststellen, ob die wesentlichen Anforderungen an den digitalen Datenzugriff und die Dokumentation erfüllt sind und wo möglicherweise Handlungsbedarf besteht.

Erledigt0 / 7
Anlage

Erläuterungen: GDPdU, GoBD und der Datenzugriff

Nr. 01

Nr. 02

Nr. 03

Nr. 04

Nr. 05